Eine mit dem Kürzel „i.A.“ unterschriebene Kündigung wahrten nur unter besonderen Umständen die notwendige gesetzliche Form. Das hat das Landgericht Wuppertal entschieden.

Der Vermieter hatte mit zwei Schreiben aus August und Oktober 2020 die Wohnung gekündigt. Die Kündigungsschreiben hat er jedoch nicht selbst unterschrieben, sondern ein Dritter hatte dies mit dem Zusatz „i.A.“ getan.

Das genügt nicht, so das Landgericht. Die Kündigungen entsprechen nicht der gesetzlichen vorgeschriebenen Schriftform. Sie sind unwirksam. Zwar konnte sich der Vermieter bei der Erklärung der Kündigung vertreten lassen. Dann würde die Unterschrift des Vermieters genügen. Dann müsste aber die Stellvertretung vor der Kündigung offengelegt werden. Hiervon könne bei einer Unterzeichnung mit dem Zusatz „i.A.“ nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Es sei auch denkbar, dass der Unterzeichner, der mit dem Zusatz nur zu erkennen gebe, dass er lediglich als Erklärungsbote auftrete und nicht von einer Übernahme der Verantwortung des Unterzeichners für den Inhalt das zu unterzeichnende Schriftstück verantwortlich sei.

Richtigerweise hätte das Kürzel heißen müssen: „i.V.“.

[LG Wuppertal, Urteil vom 04.08.2021, Az. 9 T 128/21]