Die Rechtsprechung ist hier offen. Die Sache könnte jedoch zwischenzeitlich schnell zum Bundesgerichtshof „klettern“.

 

Ein Einzelhändler, dessen Ladenlokal im „Corona-Lockdown“ für den Publikumsverkehr geschlossen werden musste, kann seine Mietzahlung nach Ansicht des LG Heidelberg nicht ohne weiteres aussetzen oder reduzieren. Das OLG Karlsruhe hat zwischenzeitlich das Urteil des LG Heidelberg bestätigt, aber zugleich Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Zu Begründung hat das OLG ausgeführt, dass eine allgemeine, aufgrund der Corona-Pandemie ausgesprochene Schließungsanordnung keinen Sachmangel des Mietobjekts begründet, der einen Mieter zu Minderung der Miete berechtigt. Der Zustand der Mieträume als solcher erlaube die vertraglich vorgesehene Nutzung als Verkauf- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäftes weiterhin, sodass auch unter diesem Aspekt die Mietzahlungspflicht nicht in Wegfall geriet.

 

Das OLG hat allerdings darauf hingewiesen, dass eine Unzumutbarkeit der vollständigen Mietzahlung in solchen Fällen unter dem Gesichtspunkt eines „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ grundsätzlich in Betracht kommen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die Inanspruchnahme des Mieters zu einer Vernichtung seiner Existenz führen oder sein wirtschaftliches Fortkommen zumindest schwerwiegend beeinträchtigen würde und auch die Interessenlage des Vermieters eine Vertragsanpassung erlaubt.

 

Hierfür ist eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, bei der unter anderem der Rückgang der Umsätze, mögliche Kompensationen durch Onlinehandel oder durch öffentliche Leistungen, ersparte Aufwendungen zum Beispiel durch Kurzarbeit sowie fortbestehende Vermögenswerte durch weiterhin verkaufbare Waren zu berücksichtigen sind. Solche besonderen Umstände, die zu einer Unzumutbarkeit der Mietzahlung führen könnten, hatte der Einzelhändler im jetzt entschiedenen Fall nicht ausreichend geltend gemacht.

 

[OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2021, Az. 7 U 109/20]