Wir berichten regelmäßig von Gerichtsverfahren und Urteilen, die wir für unsere Mandantschaft erstreiten. Im vorliegenden Fall hatten wir gedacht, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht Not tut, eine außergerichtliche Schlichtung von Kundenbeschwerden in der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe ausreichend ist. Dachten wir! Hintergrund war der Umstand, dass die Volksbank Albstadt alte Schuldner offensichtlich gerne direkt anschreibt und die anwaltliche Vertretung übergeht, wenn der ehemalige Kunde schon betagt ist. Hier wollten wir über das Schlichtungsverfahren erreichen, dass die Volksbank künftig ausschließlich mit uns korrespondiert.

Die Sachbearbeiter bei der Kundenbeschwerdestelle in Berlin scheinen an solchen Auseinandersetzungen nicht besonders interessiert zu sein. Zunächst hat der Abteilungsleiter schon vor Ablauf der Erklärungsfrist das Verfahren für beendet erklärt. Als wir diesen Umstand rügten, trat der Ombudsmann Gerhard Götz aus Berlin auf den Plan. Anstatt zu schlichten, schlug sich Götz auf die Seite der Volksbank, empfand Beschwerde gegenüber dem Abteilungsleiter als eine Beleidigung und trat dann nochmals zusätzlich nach mit den Worten:

„Aus objektiver Sicht und zur Vermeidung eines Übermaßes an Peinlichkeit hätte es ihnen [müsste großgeschrieben sein] sicherlich besser angestanden, sie [Sie hätte großgeschrieben werden müssen] hätten sich, nachdem sie [Sie hätte großgeschrieben werden müssen] sich derart unqualifiziert äußern, wenigstens in ihrer [hätte großgeschrieben werden müssen] eigene Angelegenheit ein Mindestmaß an Rechtskenntnis verschafft.“

Wir haben das Schlichtungsverfahren abgebrochen und stellen fest, dass Berlichingen von Berlin 554 km entfernt ist.

Der BGH entschied Ende April diesen Jahres, dass unbedingt eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, wenn Banken ihre Gebühren erhöhen. Bislang hatten Banken es nämlich in der Praxis so gehandhabt, dass sie einfach ihre Gebühren anheben und solange ein Kunde nicht ausdrücklich den AGB widerspricht, das Schweigen als Zustimmung gewertet wurde. Obwohl es in der konkreten Klage um die Postbank ging, sind genauso die sonstigen Kreditinstitute betroffen, die die gleichen oder ähnlichen Klauseln in ihren AGB verwenden. Die Klauseln waren so offen formuliert, dass für Verbraucher überhaupt nicht mehr ersichtlich war, welche Änderungen durchgeführt werden dürfen. Das könnte dazu führen, dass der gesamte Vertrag uneingeschränkt und ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden umgestellt werden könnte. Dies ist ab sofort nicht mehr zulässig.

Bankkunden haben nun somit grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlungen. Eine etwaige Summe wird jedoch nicht automatisch auf die Konten der Kunden zurücküberwiesen. Die Kunden müssen selbst aktiv werden und ihr Geld zurückfordern.

Der Bundesgerichtshof hat im April 2021 klargestellt, dass bspw. Preisanpassungsklauseln für Kontogebühren nicht wirksam vereinbart sind, wenn der Kunde bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank nichts tut, d.h. nicht reagiert. Die Folge dieses Urteils ist, dass die Banken überall dort, wo sie zu Unrecht Erhöhungen vorgenommen haben, die Gebühren, die sie dem Konto belastet haben zurückzuerstatten haben. Die meisten Banken tun das aber nicht und warten ab. Denn Ende 2021 verjähren sämtliche zu Unrecht erhobenen Gebühren für das Kalenderjahr 2018. Bankkunden sollten deshalb Ihre Bank auffordern, Auskunft darüber zu geben, auf welcher Grundlage welche Gebühren in den letzten drei Jahren eingezogen worden sind. Reagiert die Bank nicht, kann man sich an einen Verein zum Verbraucherschutz wenden.

Aber damit nicht genug: Einige Banken versuchen nach Presseangaben die Kunden nachträglich zu einer aktiven Zustimmung zu bewegen, in dem sie angeben, dass ohne eine solche Zustimmung das Konto aufgelöst werden müsste oder sonstige Nachteile drohen. Dass mit der Zustimmung überhaupt das Fehlverhalten der letzten drei Jahre legitimiert werden soll, wird in den Kundenschreiben in der Regel nicht erwähnt. Wer ein solches Schreiben erhält, sollte erstrecht einen Verein zum Verbraucherschutz aufsuchen.

So entschied das Landgericht Lüneburg kürzlich (Az. 9 O 145/19), dass eine Bank wegen eines Schufa-Eintrages an den Kunden 1.000,00 Euro Schmerzensgeld zahlen muss.

 

Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Der Kunde hatte einen Dispositionskredit bei seiner Bank erhalten. Jenen Dispositionskredit kündigte die Bank aufgrund einer Überziehung daraufhin „aus wichtigem Grunde“ unter Verweisung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und setzte eine gewisse Frist. Der Kunde glich den Kredit aus, jedoch überzog er seinen Dispositionskredit weiterhin um 20 Euro. Obwohl er diese noch vor Ablauf der durch die Bank gesetzten Frist beglich, kündigte die Bank im weiteren Verlauf die komplette Kontoverbindung. Daraufhin wurde eine entsprechende Meldung an die Schufa gesendet. Die Eintragung konnte mithilfe des Anwaltes des Klägers nach 14 Tagen gelöscht werden. Der Kunde reichte nun eine Klage gegen die Bank ein wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung.

Das neue Sonderprogramm kann seit dem 15. April 2020 als Schnellkredit beantragt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern. Die Kredithöhe beträgt drei Monatsumsätze aus dem Jahr 2019, maximal jedoch pro Betrieb 500.000 € (bei 11-49 Mitarbeitern) und 800.000 € (ab 50 Mitarbeitern). Die Laufzeit beträgt zehn Jahre. Die ersten zwei Jahre sind nach Wunsch tilgungsfrei. Der Zinssatz beträgt 3 % p. a. Lange Bonitätsprüfungen entfallen, das Unternehmen muss lediglich zum 1.1.2019 am Markt aktiv gewesen sein und einen Gewinn verzeichnet haben.