Eine an der Hauswand installierte Videokamera muss wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Nachbarn (nicht Personen die zum Grundstück gehören) entfernt werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Kamera auch Bereiche des Nachbargrundstückes erfasst. Alleine dadurch, dass das Gerät vorhanden ist, kann ein „Überwachungsdruck“ und damit eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn entstehen. Das entschied das Landgericht Frankenthal.

 

Die Kameraüberwachung ist nur zulässig. wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist, nicht bei Einsicht in das Grundstück des Nachbarn. Hier ließ sich zwar nicht sicher nachweisen, dass die Überwachungsanlage tatsächlich auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet war. Das Landgericht entschied Gleichwohl zugunsten der Nachbarn. Denn es war jedenfalls ohne Aufwand möglich, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstückes zu lenken und diese zu überwachen. Die Parteien waren seit Jahrzehnten zerstritten und die Überwachungsanlage sollte gerade „vor den Nachbarn schützen“. Einen solchen „Überwachungsdruck“ müssen die Nachbarn nicht hinnehmen.

Er hatte schon ahnen können, dass die Abmahnabzocke „nach hinten losgeht“. Denn ein Tag vor der Durchsuchung verlor Martin Ismail vor dem Amtsgericht Charlottenburg einen Zivilprozess. Dort stellte das Amtsgericht Charlottenburg fest, dass Herr Martin Ismail als Repräsentant der IG-Datenschutz keinen Anspruch auf Zahlung von € 170,00 hat, obwohl er mit solchen Forderungsschreiben Monate zuvor die ganze Republik überflutet hat.

 

Das Amtsgericht Charlottenburg stellte fest, dass die Abmahnungen des Herrn Ismail grundsätzlich rechtsmissbräuchlich sind, weil er sich über die Abmahnungen als vermeintlich Geschädigter eine Einnahmequelle erschließen will, indem er die Schreiben massenhaft versendet hat.

Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Rantos vom 02.06.2022 hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe einen Schadensersatzprozess ausgesetzt (Beschluss vom 27.07.2022 nach Hinweisbeschluss vom 04.07.2022 – 8 U 58/21). 

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Berufung eine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007 sowie zur Auslegung der Verordnung Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.2007 aufwerfe, die dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits zur Vorabentscheidung vorliegt.

Dabei geht es um die Frage, ob dem Verbot, ein Kraftfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszustatten und in den Verkehr zu bringen, Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB auch insoweit zukommt, als das Interesse des Fahrzeugerwerbers, keine ungewollte Verbindlichkeit einzugehen, geschützt sein soll. 

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Die entscheidende Einschränkung ist, die Kosten der Abmahnung sind begrenzt. Der Fall: Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens".

Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses ist nicht unbedingt Störer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Gemeinhin gilt als Störer, „wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt“. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn jemand einen Internetzugang bereithält, von dem aus Dritte illegal Filme, Musikstücke oder Computerspiele zum Download anbieten oder selbst herunterladen. Der eigene Netzanschluss darf grundsätzlich nicht dazu benutzt werden, um Rechtsverletzungen zu begehen.