Eigentlich eine klare Sache. Aber das Landgericht Osnabrück hat nun in II. Instanz entschieden, dass Fitnessstudios, die die Mitgliedsbeiträge auch über die Corona-Schließungen hinaus weiter eingezogen haben, diese Beträge zurückerstatten müssen. Die Mitglieder müssen sich weder auf eine Vertragsverlängerung einlassen, noch Gutscheine akzeptieren. Wer das Geld zurück will, sollte dies schriftlich tun durch Brief oder E-Mail und für die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen war, die Rückzahlung der eingezogenen Mitgliedsbeiträge verlangen. Hierbei sollte man die Geldsumme nennen, um die es geht und ein festes Datum, bis wann der Geldbetrag auf welches Konto zu überweisen ist. Als angemessene Frist wird hier so ein Zeitraum von 14 Tagen angesehen.

Fitnessstudios dürfen von Verbrauchern in der Zeit behördlich angeordneter Schließungen von den Studiogästen keinen Mitgliedsbeitrag einfordern oder einbehalten. Das hat jetzt das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 11.06.2021 nochmals deutlich gemacht. Werden vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbracht, so müssen Verbraucher hierfür keine Entgelte zahlen.

Anfangs war es fast ausschließlich der Golf Diesel oder ein Passat oder ein Audi, wenn dieser mit dem berüchtigten Motor EA189 ausgestattet war. Diese Generation scheint durchprozessiert. Aber auch beim Nachfolgemotor EA288 wurde offensichtlich geschummelt, wahrscheinlich sogar noch raffinierter als vorher. Verschiedene Oberlandesgerichte haben zwischenzeitlich den Volkswagen-Motor als „Betrugsmotor“ ausgemacht und Volkswagen zum Schadensersatz verurteilt. Volkswagen dementiert dies in der Regel noch, auch wenn es glatt gelogen ist.

Aber auch andere Fahrzeugmodelle geraten in das Visier der Gerichte. Die Klagen gegen Mercedes und Fiat häufen sich, oftmals bei Nutzfahrzeugen und Wohnmobilen. Der deutsche Richterbund hat bekannt gegeben, dass die Berufungsinstanz 2020 bundesweit etwa 30.000 neue Dieselfälle verzeichnet worden sind (im Vorjahr rund 40.000 Fälle).

Wenn ein Flug – sei es wegen Corona oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt wird – ist der Ticketpreis grundsätzlich binnen einer Woche zu erstatten. In der Praxis warten Verbraucher zum Teil monatelang auf ihr Geld. Offensichtlich hat das System. Während die Airlines die Kapazität haben, dass sie sofort alle möglichen Flüge buchen können, haben sie angeblich keine Kapazität stornierte Ticketpreise zu erstatten.

 

ntv.de fragt sich bei dem Ärger um eine späte Ticketerstattung in einem Bericht am 26.06.2021: „Kommen Airlines mit blauem Auge davon?“

Gegen die Maskenpflicht bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gemäß der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (in der Fassung vom 22. September 2020) bestehen nach einem Beschluss des 2. Bußgeldsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2021 keine Bedenken. Dies gilt unabhängig davon, wie viele andere Menschen sich in einem Zugabteil befinden.