Das AG München hatte einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 08.07.2022, Az.: 1290 C 19698/21 WEG), indem die Eigentümer der Erdgeschosswohnung gegen die Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf die Betriebskosten eines Personenaufzugs vorgingen. Die Erdgeschossbewohner beriefen sich auf eine Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) aus dem Jahre 1968, welche festlegt, dass zu den Betriebskosten auch der „Betrieb des Personenaufzugs, sofern vorhanden, (Erdgeschoß-Wohnungen sind hiervon freigestellt)“ gehört.

 

Zwar war im Jahre 1968 in dem Gebäude tatsächlich kein Personenaufzug vorhanden, jedoch wurde ein solcher im Jahre 2011 aufgrund der Entscheidung der WEG nachgerüstet und zugleich der Beschluss gefasst, dass die Betriebskosten des Aufzugs von allen Eigentümern auf Grundlage der Teilungserklärung getragen werden sollten. Nachdem den Klägern erstmals im Jahr 2021 die Betriebskosten für den Aufzug in Rechnung gestellt wurden, verweigerten sie die Zahlung unter Berufung auf die Teilungserklärung aus dem Jahre 1968, welche die Erdgeschoss-Wohnungen ausdrücklich freistellt.

 

Der Argumentation der Beklagten, dass aus der Formulierung „sofern vorhanden“ hervorgehe, dass gerade keine Regelung für die Zukunft getroffen werden solle, ist das Gericht nicht gefolgt. Der Wortlaut enthalte keinerlei Einschränkungen, weder in zeitlicher Hinsicht noch im Hinblick darauf, dass der Aufzug auch den Keller anfahre. Die Teilungserklärung der WEG gelte seit 1968 unverändert, sodass keine rechtliche Grundlage für die Umlage der Betriebskosten auf die Kläger existiere.