Gründe für ein Böller-Verbot gibt es viele:

 

Dafür spricht einmal die Vernunft. Die Deutsche Umwelthilfe setzt sich seit Jahren für allgemeine Feuerwerksverbote ein, weil es hierdurch zu erheblich erhöhten Feinstaubkonzentrationen kommt, die sehr ungesund sind. In der letzten Silvester-Nacht konnte man es wieder beobachten. Nicht einmal eine halbe Stunde nach Mitternacht war in sämtlichen Ballungsgebieten Deutschlands künstlicher Nebel aufgezogen, Feinstaub. Einmal abgesehen von den Feuerwerksresten (Grobstaub?) ist das Ganze eine Umweltsauerei sondergleichen. Man schießt etwas ab, kümmert sich nicht drum und der Staat muss am nächsten Morgen aufräumen. In Konstanz waren es über 10 Tonnen im Stadtgebiet. Und in vielen Ecken wird der Dreck Monate lang sichtbar bleiben.

 

Wer Tierhalter ist, weiß, wie sehr die Tiere unter der massiven Ballerei leiden, die meist schon Tage vorher losgeht und auch Tage danach noch anhält. Den „Kracher-Freunden“ ist das schlicht egal.

 

Geht man mit dem Hund tags zuvor oder danach Gassi geht und bittet bei Jugendlichen und Kindern um Rücksicht für Tiere, erfolgt nicht etwa eine Reflexion, sondern die klare Ansage „lauf weiter, blöde Alleman“ und es werden zur Untermalung noch einige Feuerwerkskörper hinterhergeschickt. In den Nachrichten am meisten hervorgetan haben sich die Gewaltchaoten und Krawallmacher in Berlin und Hamburg durch Angriffe auf Feuerwehr und Polizisten. So musste die Feuerwehr Berlin beim Löschen von Brandobjekten, die vorher mit oder ohne Feuerwerkskörper angezündet worden waren, die Feuerwehrleuten vor „Raketenangriffen“ schützen, damit diese löschen konnten. Verwundert schaut das Ausland immer wieder an Silvester auf Deutschland und berichtet über die Ausschreitungen.

 

Polizei, Feuerwehr und Rettungspersonal nicht nur zu behindern, sondern auch anzugreifen, ist in Deutschland mehr und mehr Alltag geworden. Neu war in der Nacht auf 2023, dass Chaoten im öfter Feuer legen und wenn die Feuerwehr und Polizei kommt, diese angegriffen werden, also in eine Art Hinterhalt gelockt werden. In Berlin hatten Feuerwehr und Polizei in der Nacht zum Neujahrstag insgesamt 33 verletzte Einsatzkräfte gezählt.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun wiederholt Entscheidungen der Gerichte, die im Eilverfahren ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen worden sind aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht sieht in solchen Fällen das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt. Sie ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und der durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Gleichwertigkeit der Prozessstellung der Parteien vor Gericht.

Besonders gilt dies bei kritischer Berichterstattung der Presse.

Dieser Grundsatz gilt nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für Hinweise, die das Gericht gemäß § 139 ZPO erteilt. Auch ein Eilverfahren sei kein einseitiges Geheimverfahren, in dem das Gericht mit dem Antragsteller über mehrere Wochen rechtliche Fragen erörtern dürfe, ohne die Gegenseite einzubeziehen. In einstweiligen Rechtschutzverfahren dürfe ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung und ohne Einbeziehung der Gegenseite eine Entscheidung nur dann ergehen, wenn die Entscheidung aus zeitlichen Gründen keinerlei Aufschub erdulde und die Durchsetzung des Rechts sonst unmöglich oder erheblich erschwert würde. Rechtliche Hinweise sind deshalb grundsätzlich immer an beide Parteien zu erteilen.

Eine an der Hauswand installierte Videokamera muss wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Nachbarn (nicht Personen die zum Grundstück gehören) entfernt werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Kamera auch Bereiche des Nachbargrundstückes erfasst. Alleine dadurch, dass das Gerät vorhanden ist, kann ein „Überwachungsdruck“ und damit eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn entstehen. Das entschied das Landgericht Frankenthal.

 

Die Kameraüberwachung ist nur zulässig. wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist, nicht bei Einsicht in das Grundstück des Nachbarn. Hier ließ sich zwar nicht sicher nachweisen, dass die Überwachungsanlage tatsächlich auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet war. Das Landgericht entschied Gleichwohl zugunsten der Nachbarn. Denn es war jedenfalls ohne Aufwand möglich, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstückes zu lenken und diese zu überwachen. Die Parteien waren seit Jahrzehnten zerstritten und die Überwachungsanlage sollte gerade „vor den Nachbarn schützen“. Einen solchen „Überwachungsdruck“ müssen die Nachbarn nicht hinnehmen.

Er hatte schon ahnen können, dass die Abmahnabzocke „nach hinten losgeht“. Denn ein Tag vor der Durchsuchung verlor Martin Ismail vor dem Amtsgericht Charlottenburg einen Zivilprozess. Dort stellte das Amtsgericht Charlottenburg fest, dass Herr Martin Ismail als Repräsentant der IG-Datenschutz keinen Anspruch auf Zahlung von € 170,00 hat, obwohl er mit solchen Forderungsschreiben Monate zuvor die ganze Republik überflutet hat.

 

Das Amtsgericht Charlottenburg stellte fest, dass die Abmahnungen des Herrn Ismail grundsätzlich rechtsmissbräuchlich sind, weil er sich über die Abmahnungen als vermeintlich Geschädigter eine Einnahmequelle erschließen will, indem er die Schreiben massenhaft versendet hat.

Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Rantos vom 02.06.2022 hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe einen Schadensersatzprozess ausgesetzt (Beschluss vom 27.07.2022 nach Hinweisbeschluss vom 04.07.2022 – 8 U 58/21). 

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Berufung eine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007 sowie zur Auslegung der Verordnung Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.2007 aufwerfe, die dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits zur Vorabentscheidung vorliegt.

Dabei geht es um die Frage, ob dem Verbot, ein Kraftfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszustatten und in den Verkehr zu bringen, Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB auch insoweit zukommt, als das Interesse des Fahrzeugerwerbers, keine ungewollte Verbindlichkeit einzugehen, geschützt sein soll.