Es ist der größte Betrugsfall in der BRD, der größte in der deutschen Geschichte. Es geht um Millionen betrogene Autokäufer. Der Chef des Weltkonzerns VW will von alldem nichts gewusst und erahnt haben. Zwischenzeitlich hat Volkswagen selbst Winterkorn in die Haftung genommen und verlangt von Winterkorn mehr als eine Milliarde Euro Schadensersatz. Bereits hier wurde gemauschelt. Der Schaden ist viel, viel höher. Vielleicht müssten sich die Aufsichtsräte hierfür noch verantworten. Tatsächlich zielt der Schadensersatzanspruch mehr auf den D & O - Versicherer (Directors and Officers Insurance, die Berufshaftpflicht für Führungskräfte) ab. Winterkorn soll bei der Zurich Versicherung versichert sein, in einer Versicherungshöhe von 500 Millionen Euro.

 

Wenn schon die Versicherung nicht reicht, weshalb wird dann Herrn Winterkorn weiterhin täglich eine Rente ausbezahlt in Höhe von € 3.100,00? Warum beschlagnahmt weder Volkswagen, noch die Staatsanwaltschaft das Vermögen von Herrn Winterkorn, insbesondere dass welches er an seine Frau transferiert hat?

In fast allen bisher entschiedenen Fällen zum Dieselskandal, insbesondere bei den Modellen von VW (EA189) wurde kein Einzelgutachten über den CO2-Ausstoß durchgeführt, wenn das Fahrzeug sich nicht auf dem Prüfstand befindet.

 

Genau das macht jetzt wohl dem Gericht, in der Strafsache Martin Winterkorn, „Kopfzerbrechen“. Das Gericht hat daher vorab an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Frage gestellt, ob die manipulierten Fahrzeuge im manipulierten Zustand immer noch die Grenzwerte einhalten oder nicht mehr. Das scheint so flächendeckend noch nicht überprüft worden zu sein, sodass den Diesel-Betrügern hier das Schlupfloch bleibt bzw. die Argumentation: Wir haben mit der Manipulation nur die Grenzwerte verbessert, ohne Manipulation liegen sie aber immer noch im zulässigen Bereich!“. Vielleicht fehlt zum Beweis des Gegenteils noch der Prozessbeweis im Strafverfahren.

 

Doch hat sich vorab das Bild gezeigt, dass ohne Prüfstandmanipulation im echten Fahrbetrieb die Grenzwerte um ein Mehrfaches überschritten werden, nach Einbau eines sogenannten Updates (wie regelmäßig vom KBA vorgeschrieben) ist der Ausstoß noch höher.

Im Rahmen des Diesel-Skandals berichtet www.businessinsider.de zur Anklage gegen Martin Winterkorn mit einem besonderen Detail, das den Anschein erweckt, als wäre der Abgasskandal ein Skandal von Fehleinschätzungen, aber nicht ein Abgasskandal. Im Ergebnis steht nämlich bis jetzt fest: Volkswagen hatte mit Ihrer Abschaltvorrichtung den CO2-Ausstoß geschönt. Nicht beantwortet scheint bislang die weitergehende Frage (Plausibilitätsfrage): Hat die als „Akustikfunktion“ eingebaute Abschaltvorrichtung dazu geführt, dass der CO2-Anstieg über die absolut zulässigen Grenzwerte hinaus ging? Von strafrechtlicher, wie haftungsrechtlicher Bedeutung ist die Frage, ob die Manipulation (Abschalten der notwendigen Abgasreinigung) die zulässigen Höchstwerte überschritten hat. Diese Frage konnte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bislang nicht eindeutig beantworten, weil man nur die Ausstoßreduktion bei Motordrosselung gemessen hat, nicht aber bei tatsächlich freier Fahrt, ob die Grenzwerte da nicht trotzdem im Norm-Bereich liegen. Dann läge kein haftungs- und strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Dies  wäre dann  möglicherweise immer noch eine Täuschung der Behörden, nicht aber der Käufer und ohne Einfluss auf die Straßentauglichkeit. In der Konsequenz wäre das dann ein „untauglicher Versuch“, einen illegalen CO2-Ausstoß als legal darzustellen.

Der Strafprozess gegen den ehemaligen Gesamtvorstand von Volkswagen, Martin Winterkorn, hätte am 20.04.2021 beginnen sollen. Wegen der Corona-Pandemie ist der Verfahrensbeginn auf den 16.09.2021 diesen Jahres verlegt worden. Das Gericht setzt seit 130 Verhandlungstagen aus. Damit wird vor Ende 2023 kaum ein Urteil zu erwarten sein. Angeklagt ist gewerbs- und bandenmäßiger Betrug gegenüber den Käufern und Behörden.

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut zur Einziehung von Taterträgen aus einer strafbaren Handlung geäußert: Danach gilt über die Einziehung das Brutto-Prinzip. Für den oder die Täter bedeutet das, dass nicht viel beim Finanzamt, Investitionen und Aufwand bilden keine Abzugspositionen.

 

In dem Verfahren traf es die Firma Heckler & Koch GmbH. Der Bundesgerichtshof hat zwar Mitarbeiter des Waffenherstellers wegen unzulässiger Lieferungen in Konfliktregionen letztinstanzlich verurteilt. Für die Vermögenseinziehung nach § 37 b StGB komme es auch nicht auf das Wissen oder Nichtwissen der Geschäftsführer an. Es reicht aus, wenn Mitarbeiter zugunsten des Unternehmens sich strafbar verhalten. Die Bestätigung der Einziehung im Wege des Brutto-Prinzips hatte zur Folge, dass Heckler & Koch GmbH die Ausgaben nicht gegenrechnen können.

 

[BGH, Urteil vom 30.03.2021, Az. 3 StR 474/19]

 

Pressemitteilung Nr. 69/2021 des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2021: