RAin Nadine Meßmer | Verkehrsrecht

Eine Frau hatte ihren E-Scooter auf dem Bürgersteig abgestellt. Später fiel dieser um und beschädigte ein daneben geparktes Auto. Der Halter des Pkw verklagte die Frau auf Ersatz der dadurch entstandenen Schäden, da diese den Roller unsachgemäß abgestellt habe. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab (Az.: 151 C 60/22 V).

Während Halter von Pkws aufgrund der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr verschuldensunabhängig u.U. auch für Schäden haften, die von deren geparkten Fahrzeugen verursacht werden, gilt dies für Fahrer von E-Scootern nicht. Um eine schadensersatzpflichtbegründende Haftung auszulösen, sei ein Verschulden der E-Scooter-Fahrerin vorausgesetzt.

Ein solches konnte vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Nach Ansicht des Gerichts kann auch aus dem Umfallen des E-Scooters auch nicht aus allgemeiner Lebenserfahrung geschlussfolgert werden, dass dieser unsachgemäß abgestellt worden sei (sog. Anscheinsbeweis). Das Gericht betont weiter, dass keine allgemeine Pflicht bestehe, E-Scooter so abzustellen, dass diese auch bei Umstoßen durch Dritte keine Schäden verursachen können.

Im Übrigen gelten für die Benutzung von E-Scootern die folgenden Regelungen:

Im Hinblick auf Alkohol gelten dieselben Regeln wie beim Autofahren: So begeht man eine Ordnungswidrigkeit, wenn man ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen einen Wert von 0,5-1,09 Promille, mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen einen Wert von 0,3 Promille auf dem E-Scooter überschreitet. Für Fahranfänger gilt die 0 Promille-Grenze. Bei Höheren Werten begeht man eine Straftat.

Um mit einem privaten E-Scooter zu fahren, muss man mindestens 14 Jahre alt sein. Für Miet-E-Scooter gilt meist die Grenze von 18 Jahren. Darüber hinaus ist es verboten gemeinsam auf einem E-Scooter zu fahren. Das Tragen eines Schutzhelms ist zwar nicht vorgeschrieben, wird jedoch empfohlen. Ein Führerschein ist nicht erforderlich.

Elektrische Tretroller dürfen auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen genutzt werden. Dabei müssen sie die Radverkehrsflächen nutzen, unabhängig davon, ob diese für Radfahrerinnen und Radfahrer benutzungspflichtig sind oder nicht. Lediglich wenn keine baulich angelegten Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind, dürfen E-Tretroller auf die Straße ausweichen und außerorts auch die Seitenstreifen nutzen. Laut ADAC sind E-Scooter in der Regel jedoch auf dem Gehweg, in Fußgängerzonen und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung verboten. Personen, die sich dennoch auf dem Gehweg mit einem E-Scooter fortbewegen, riskieren Bußgelder in Höhe von 15 bis 30 Euro.

 

[Quelle: https://www.n-tv.de/ratgeber/Wer-den-Schaden-durch-umgefallenen-E-Scooter-bezahlt-article24707510.html]