Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung einer einwilligungsfähigen volljährigen Person, mit der sie im Voraus festlegt, welchen medizinischen Maßnahmen sie im Falle ihrer Einwilligungsunfähigkeit zustimmt oder diese ablehnt. Rechtsgrundlage ist § 1901a BGB.
Definition:
Die Patientenverfügung ist eine vorsorglich erstellte schriftliche Erklärung (§ 1901a Abs. 1 BGB), in der eine volljährige und einwilligungsfähige Person für den Fall der späteren Einwilligungsunfähigkeit festlegt, ob und wie sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Verfügung noch nicht unmittelbar bevorstehende medizinische Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese untersagt.
Voraussetzungen für die Wirksamkeit (§ 1901a Abs. 1 BGB):
Schriftform - Die Verfügung muss eigenhändig unterschrieben sein
Einwilligungsfähigkeit bei Errichtung - Die Person muss im Zeitpunkt der Erklärung einwilligungsfähig sein.
Bestimmtheit der Maßnahme(n) - Es müssen konkrete Aussagen zu bestimmten medizinischen Maßnahmen oder Lebenssituationen getroffen werden (z. B. künstliche Ernährung, Beatmung, Wiederbelebung, Schmerzbehandlung).
Rechtsfolgen:
Ärzte und Bevollmächtigte sind an die Verfügung gebunden, sofern die Voraussetzungen eintreten und die Verfügung auf die konkrete Behandlungssituation zutrifft.
Ist unklar, ob die Verfügung auf die aktuelle Lage anwendbar ist, ist ggf. durch Auslegung der Wille zu ermitteln (§ 1901a Abs. 2 BGB).
Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden, auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten.
Abgrenzung:
Instrument |
Funktion |
Patientenverfügung |
Konkrete Behandlungswünsche für den Fall späterer Einwilligungsunfähigkeit |
Vorsorgevollmacht |
Bevollmächtigung einer Person zur Entscheidung für den Betroffenen |
Betreuungsverfügung |
Vorschlag an das Gericht, wer im Ernstfall als Betreuer eingesetzt wird |
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