Die Vorsorgevollmacht ist eine im Voraus erteilte rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (§§ 164 ff. BGB), mit der eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person (Bevollmächtigter) das Recht einräumt, in bestimmten oder allen Angelegenheiten – insbesondere im Gesundheitsbereich, der Vermögenssorge und der Aufenthaltsbestimmung – Entscheidungen zu treffen, wenn der Vollmachtgeber einwilligungs- oder geschäftsunfähig wird.
Typische Anwendungsbereiche sind:
- Gesundheitsvorsorge (z. B. Zustimmung zu oder Ablehnung medizinischer Maßnahmen)
- Vermögenssorge (z. B. Kontoverfügungen, Verwaltung von Einkommen, Schuldenregulierung)
- Aufenthalts- und Wohnangelegenheiten (z. B. Umzug in Pflegeheim)
- Post- und Behördenangelegenheiten
- Rechtsgeschäfte, z. B. Mietverträge, Kündigungen, Verkäufe
- Die Vorsorgevollmacht verhindert in vielen Fällen eine gerichtliche Betreuung, da der Bevollmächtigte bereits legitimiert ist.
- Sie sollte schriftlich, klar und möglichst umfassend formuliert sein.
- Für Immobiliengeschäfte ist nach § 29 GBO eine öffentliche oder notarielle Beglaubigung erforderlich.
- Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer wird empfohlen.
Abgrenzung zu anderen Instrumenten:
Instrument |
Funktion |
Vorsorgevollmacht |
Private Bevollmächtigung, vermeidet staatliche Betreuung |
Betreuungsverfügung |
Vorschlag an das Gericht, wer als Betreuer bestellt werden soll |
Patientenverfügung |
Konkrete Anweisung, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht/abgelehnt werden |
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