RA Rafael Fischer | Familienrecht

 

Die Vorsorgevollmacht ist eine im Voraus erteilte rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (§§ 164 ff. BGB), mit der eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person (Bevollmächtigter) das Recht einräumt, in bestimmten oder allen Angelegenheiten – insbesondere im Gesundheitsbereich, der Vermögenssorge und der Aufenthaltsbestimmung – Entscheidungen zu treffen, wenn der Vollmachtgeber einwilligungs- oder geschäftsunfähig wird.

 

Typische Anwendungsbereiche sind:

 

 

  1. Gesundheitsvorsorge (z. B. Zustimmung zu oder Ablehnung medizinischer Maßnahmen)
  2. Vermögenssorge (z. B. Kontoverfügungen, Verwaltung von Einkommen, Schuldenregulierung)
  3. Aufenthalts- und Wohnangelegenheiten (z. B. Umzug in Pflegeheim)
  4. Post- und Behördenangelegenheiten
  5. Rechtsgeschäfte, z. B. Mietverträge, Kündigungen, Verkäufe

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgrenzung zu anderen Instrumenten:

 

Instrument

Funktion

Vorsorgevollmacht

Private Bevollmächtigung, vermeidet staatliche Betreuung

Betreuungsverfügung

Vorschlag an das Gericht, wer als Betreuer bestellt werden soll

Patientenverfügung

Konkrete Anweisung, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht/abgelehnt werden

 

 

 

 

 

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