Nachdem der erste Schock am Unfallort überwunden ist, sollte unverzüglich die eigene Versicherung über den Unfall informiert werden.
Wichtig ist hierbei:
1. Es gilt die Wahrheitspflicht
Die Angaben müssen richtig und vollständig sein, denn ansonsten kann die Haftpflichtversicherung einen Teil des an den Geschädigten gezahlten Schadenersatzes zurückverlangen. Bei einer Teil- oder Vollkaskoversicherung besteht bei falschen Angaben sogar das Risiko, dass diese überhaupt nichts zahlen muss (Saarländisches Oberlandesgericht, Az. 5 U 48/08). In diesem Fall konnte später ein Sachverständiger nachweisen, dass der Fahrer tatsächlich 25 km/h schneller gefahren war, als zunächst angegeben.
2. Die Haftpflichtversicherung des Gegners direkt kontaktieren
Nach dem Unfall ist es zulässig, sich direkt an die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu wenden. Ist die Versicherung des Unfallgegners nicht bekannt, kann dieser über den Zentralruf der Autoversicherer über das Kennzeichen ermittelt werden.
3.
Folgende Ansprüche können je nach Lagerung des Falles bei der Versicherung geltend gemacht werden:
(1.) Personenschäden:
· Heilungskosten, welche die Krankenkasse nicht übernimmt
· Ersatz für Verdienstausfall
· Schmerzensgeld je nach Schweregrad der Beeinträchtigungen
(2.) Im Todesfall:
· Unterhalt oder
· Schadensersatz für entgangene Haushaltsführung, wenn etwa die Hausfrau oder der Hausmann ums Leben gekommen ist
(3.) Fahrzeugschäden:
Hierzu zählen:
· Abschleppkosten
· Gutachterkosten
· Reparaturkosten
· Nutzungsausfallkosten
· Mietwagenkosten
· Wertminderung
· Wiederbeschaffungswert bei Totalschaden
· An- und Abmeldekosten sowie
· Anwaltskosten
4.
Um Probleme bei der Schadensabwicklung mit der KFZ-Versicherung zu vermeiden, sollte schon beim Abschluss des Vertrages vorgebeugt werden. Hierbei sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen massgeblich. Diese sollten studiert werden. Denn, dass die Leistung im Zweifel erbracht wird und Sie als Unfallgeschädigter abgesichert sind, ist wichtiger als einen vermeintlich günstigen Beitrag zu bezahlen.
Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass auf den „Einwand der groben Fahrlässigkeit“ verzichtet wird. Denn dann kann es im Fall des Schadeneintritts erst zu Diskussionen kommen, ob ein Fahrer nur unaufmerksam war oder bereits grob fahrlässig gehandelt hat. Im Zweifel bleibt er auf seinen Kosten sitzen.
Darüber hinaus sollte ein Schaden stets innerhalb der in den AGB vorgesehenen Frist gemeldet werden. Grundsätzlich also so schnell wie möglich. In der Regel heißt das, innerhalb 1 Woche nach Eintritt des Schadens.
Die Frist gilt nur nicht, wenn Sie etwa aufgrund von Verletzungen im Krankenhaus liegen oder diese sonst unverschuldet nicht einhalten konnten.
5.
Wichtig ist auch, Schäden nicht sofort reparieren zu lassen.
Die Versicherung muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, den Schaden selbst zu begutachten. In der Regel nimmt ein Sachverständiger das Auto in Augenschein. Derjenige, der unverschuldet an einem Unfall verwickelt ist, hat in der Regel sogar ein Recht auf Einschaltung eines eigenen Sachverständigen. Dies ist vor allem bei größeren Schäden sinnvoll. Zu beachten sind Bagatellschäden, bei denen die Einschaltung eines Gutachtens unverhältnismäßige Kosten auslösen würde, welche im Ergebnis dann nicht von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.
6.
Da Sie als Geschädigter auch die Anwaltskosten bei der gegnerischen Versicherung als Schaden geltend machen können und diverse Fallstricke bei der Geltendmachung von Ansprüchen zu überwinden sind, empfiehlt es sich vor allem bei höheren Sachschäden und Personenschäden einen Anwalt zu beauftragen.
7.
Bei Personenschäden kommt es häufig auch zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung, auch in diesen Fällen sollte zunächst nur die Personenfeststellung ermöglicht werden und keine weitergehenden Angaben zur Sache getätigt werden, sondern ebenfalls zunächst anwaltlicher Rat eingeholt werden.