Das Bundesarbeitsgericht verlangt grundsätzlich vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine vorherige Abmahnung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, da eine Kündigung stets das letzte Mittel darstellen muss. Eine Abmahnung ist die Aufforderung, ein arbeitsvertragswidriges Verhalten einzustellen sowie dieses künftig zu unterlassen.

 

Eine Abmahnung muss daher das Fehlverhalten des Arbeitnehmers exakt und konkret beschreiben und bestenfalls mit Ort, Datum und Uhrzeit versehen werden. Auch der Hinweis, dass ein weiteres künftiges Fehlverhalten des Arbeitnehmers zur Kündigung führt oder jedenfalls dazu führen kann, ist notwendiger Bestandteil einer Abmahnung. Die Abmahnung sollte zudem zeitnah erfolgen (Faustformel: 14 Tage), um den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der entsprechenden Rüge zu wahren. Es sei denn, der Arbeitgeber hat Nachforschungen oder dergleichen anzustellen, um sich des Fehlverhaltens sicher sein zu können. Nachfolgend muss dem Arbeitnehmer, vor dem Ausspruch einer Kündigung, eine „Bewährungszeit“ von mindestens vier Wochen gewährt werden, in der er zeigen kann, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelte. Wenn sich der Arbeitnehmer daraufhin längere Zeit kein Fehlverhalten zuschulden kommen lässt, verliert die Abmahnung ihre Warnfunktion und folglich ihren Vorstufencharakter zur Kündigung.

Vor allem nach einer Kündigung steht die Frage nach einer möglichen Abfindung im Raum. Diesbezüglich existieren eine ganze Reihe von Irrtümern sowie Halbwahrheiten. Denn die meisten Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie ein Recht auf eine Abfindung haben. Denn schließlich erhalten Manager von Spitzenkonzernen oftmals Millionenbeträge, wenn sich ihre Firma von ihnen trennt. Doch dies ist laut aktuellem Arbeitsrecht nicht automatisch bei jedem Arbeitsverhältnis der Fall.

Das Landesarbeitsgericht hat entscheiden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers, der seine dienstliche Tankkarte entgegen der Dienstwagenrichtlinie seines Arbeitgebers nutzt, um sein Privatfahrzeug zu tanken, rechtmäßig ist.

 

Dem Vertriebsmitarbeiter wurde die Tankkarte von seinem Arbeitgeber ausschließlich zur Betankung seines Dienstwagens BMW 320d (Diesel, Tankvolumen 59 l) überlassen. Der Arbeitnehmer betankte damit jedoch auch seinen privaten Porsche 911 Turbo mit Superkraftstoff und seinen VW Touareg, welcher zwar auch mit Diesel fährt, aber ein erheblich höheres Tankvolumen als die 59 l des Dienstwagens aufweist. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis darauf hin außerordentlich. Der Arbeitnehmer erhob zunächst vor dem Arbeitsgericht Lingen Kündigungsschutzklage, u.a. mit dem Argument, er habe die Privatfahrzeuge auch dienstlich genutzt. Erstinstanzlich hatte die Kündigungsschutzklage sogar Erfolg: Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung als milderes Mittel zunächst abmahnen müssen.

 

Die Berufungsinstanz sah das anders und bestätigte die außerordentliche Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht hat entscheiden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers, der seine dienstliche Tankkarte entgegen der Dienstwagenrichtlinie seines Arbeitgebers nutzt, um sein Privatfahrzeug zu tanken, rechtmäßig ist.

 

Dem Vertriebsmitarbeiter wurde die Tankkarte von seinem Arbeitgeber ausschließlich zur Betankung seines Dienstwagens BMW 320d (Diesel, Tankvolumen 59 l) überlassen. Der Arbeitnehmer betankte damit jedoch auch seinen privaten Porsche 911 Turbo mit Superkraftstoff und seinen VW Touareg, welcher zwar auch mit Diesel fährt, aber ein erheblich höheres Tankvolumen als die 59 l des Dienstwagens aufweist. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis darauf hin außerordentlich. Der Arbeitnehmer erhob zunächst vor dem Arbeitsgericht Lingen Kündigungsschutzklage, u.a. mit dem Argument, er habe die Privatfahrzeuge auch dienstlich genutzt. Erstinstanzlich hatte die Kündigungsschutzklage sogar Erfolg: Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung als milderes Mittel zunächst abmahnen müssen.

 

Die Berufungsinstanz sah das anders und bestätigte die außerordentliche Kündigung. Der Arbeitnehmer habe in 38 nachgewiesenen Fällen pflichtwidrig die Tankkarte benutzt und seinen Arbeitgeber um knapp € 3.000,00 geschädigt. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer endgültig zerrüttet und die außerordentliche Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung – gerechtfertigt.

Die private Nutzung von Internet und E-Mail am Dienst-PC während der Arbeitszeit trotz eines entsprechenden Verbots rechtfertigt eine fristlose Kündigung, wenn der Arbeitnehmer sowohl an mehreren Tagen durchgehend als über Monate hinweg regelmäßig Internetadressen (URL) aufgerufen und E-Mails zu privaten Zwecken geschrieben hat. Dies gilt nach dem Landesarbeitsgericht Köln umso mehr, zwischen den einzelnen URL-Aufrufen ein Zeitraum von weniger als 1-2 Minuten liegt, denn dazwischen kann keine Arbeitsleistung erbracht worden sein.