Überschwemmtes Badezimmer: keine Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern
Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes begehen keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr Kind alleine schlafen gelegt wird, dann aber unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden verursacht. Darauf wies der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem bislang nicht veröffentlichten Beschluss vom 26.04.2018 (I-4 U 15/18) hin.
Im Fall war der dreieinhalb Jahre alte Sohn, nachdem er mit einem Hörspiel schlafen gelegt worden war, zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei benutzte er solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Auf Grund der Beschaffenheit des Spülknopfes konnte sich dieser leicht verhaken, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde. Nach der Benutzung der Toilette durch das Kind lief ununterbrochen Wasser nach. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung wandte zur Regulierung des Schadens einen Betrag von über 15.000 EUR auf, den sie zum Teil von der Mutter bzw. von ihrer Haftpflichtversicherung ersetzt verlangte. Ihrer Ansicht nach habe die Mutter ihre elterliche Aufsichtsplicht verletzt.
Der Senat sieht keine Aufsichtspflichtverletzung bei der Mutter. Das Maß der gebotenen Aufsicht sei hier erfüllt gewesen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen.
Das deutsche Erbrecht berücksichtigt die Patchworkfamilie nicht!
Obwohl die Lebenswirklichkeit heute oftmals anders aussieht, ist das deutsche Erbrecht bislang noch ganz auf die klassische Familie ausgerichtet.
Nur die Erinnerung bleibt: Ex-Partner muss intime Aufnahmen nach Beziehungsende löschen
Geht eine Beziehung auseinander, müssen intime Bilder oder Videos gelöscht werden, wenn der Ex-Partner dies verlangt. Das hat nun der Bundesgerichtshof in einem höchstrichterlichen Urteil klargestellt. Das gilt auch für solche Aufnahmen, die im Einverständnis entstanden sind (BGH: VI ZR 271/14).
Das musste schon vergangenes Jahr der Ex-Ehemann unserer Mandantin einsehen, der zunächst argumentiert hatte, dass die Betroffene schon über 10 Jahre von der Existenz der Bilder wusste und daher ihr Anspruch verjährt sei. Außerdem würde man ihr Gesicht ja nicht erkennen.
Auf beides kommt es nicht an, mahnte das Gericht. Hat ein Ex-Partner Aufnahmen an Dritte weitergereicht, muss er über die Adressaten, soweit ihm das möglich ist, Auskunft erteilen. Strafbar macht sich der, der „Rachepornos“ seiner Ex-Beziehung absichtlich ins Netz stellt.
[Quelle: F&C 323/14F08]
Tödliche Zahn-OP
Immer wieder enden Zahnarztbehandlungen in Vollnarkose mit dem Tod des Patienten. Statistisch gesehen kommen auf eine Million Narkosen nur 7,3 schwere Zwischenfälle, doch steigt das Risiko erheblich, wenn bereits vorhandene Begleiterkrankungen die Behandlung erschweren und/oder kleinere Zahnarztpraxen die Mindestanforderungen für Eingriffe oder Narkose nicht einhalten. Gerade in Zahnarztpraxen sind solche Eingriffe unter Gefährdung der Atemwege problematisch.
Versorgungsausgleich: Bei krassem Fehlverhalten kann Ehegatte vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden
Normalerweise findet im Rahmen einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich statt. Dabei werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Eheleute gleichmäßig auf beide verteilt. Das gilt aber nicht uneingeschränkt.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg klargestellt und die Beschwerde eines Mannes zurückgewiesen, der an den Rentenansprüchen seiner ehemaligen Ehefrau teilhaben wollte, obwohl er schwere Straftaten zu ihrem Nachteil verübt hatte.
Die Eheleute waren beinahe 20 Jahre lang verheiratet. Nach der Trennung brach der seit Jahren heroinabhängige Ehemann in das Wohnhaus seiner Ehefrau ein. Dort besprühte er die Wände mit Beleidigungen und setzte dann das Haus in Brand. Es entstand ein Schaden von 37.000 EUR. Kurze Zeit später brachte er bei einem Zusammentreffen seine Frau zu Boden und würgte sie lebensgefährlich, bis sie „Sterne sah“ und die von Nachbarn herbeigerufene Polizei eingriff. Der Mann wurde später zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht.