RAin Marita Rohde | Arbeitsrecht

In der derzeitigen Pandemielage beantragen zahlreiche Arbeitgeber über die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld, wenn für die Arbeitnehmer keine oder nur ganz wenig Arbeit vorhanden ist.

 

Der Arbeitgeber stellt dabei zugleich einen schriftlichen Antrag des Kurzarbeitergeldes bei der Agentur für Arbeit. Denn er zahlt den (gekürzten) Lohn weiterhin an die Arbeitnehmer aus. Beim Arbeitnehmer kommt dann 60 % bzw. 67 %  des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts an. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nicht bis zum Monatswechsel, kommt der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern in Verzug. Neben dem pauschalen Schadensersatz kann er unter Umständen auch für Folgekosten verantwortlich gemacht werden, wenn er die Auszahlung an den Arbeitnehmer hinauszögert.

 

Arbeitgeber sind darüber hinaus gut beraten, im Vorfeld zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Aufgrund des Massenansturms setzen die Arbeitsämter schnell einen Stempel unter die Anträge, vorbehaltlich einer späteren Nachprüfung. Bei der Überprüfung solcher Anträge kann es für manche Arbeitgeber dann noch zu Schwierigkeiten kommen. Arbeitgeber sollten beachten, dass folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

 

 

In Krisenzeiten – wie aktuell die Corona-Pandemie – gibt es Erleichterungen bei den Regelungen/Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld:

 

Die Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld wurden von der Bundesregierung durch Verordnung erlassen. Sielten befristet vom 01. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Kurzarbeit werden erleichtert und die Arbeitgeber finanziell bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet.

 

Für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus der Winterbeschäftigungs-Umlage, sondern auch aus Beitragsmitteln erstattet.