RA Rafael Fischer | Allgemein

Allumfassend bezeichnen die Nordanrainer den Bodensee als das „Schwäbische Meer“. Aber auch die Bayern liegen Wert darauf, dass der Bodensee an ihr Bundesland angrenzt. Und dann sind da noch Österreich und die Schweiz. Selbst Liechtenstein „soll“ an den Bodensee grenzen. Ab da wird es vielleicht ungenau.

 

Die exakten Grenzen im See sind nie völkerrechtlich oder zwischenstaatlich vollständig geklärt worden. Die Verantwortlichen verweisen darauf: es funktioniert doch! Deshalb sieht die Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB) keinen weitergehenden Handlungsbedarf über das bisherige hinaus. Darüber hinaus gilt der Bodensee als Kondominium der vorgenannten Kondominaten.

 

Aber reicht das? Es gibt diverse Vereinbarungen zur Fischerei. Auch die Wasserschutzpolizei Behörden arbeiten eng zusammen. Die Vollzugsbereiche sind klar geregelt. Problematisch wird es dann, wenn man nicht nur Rechte für sich herleiten will, sondern jemand anderen verpflichten muss/will. Wer ist haftbar, wenn es exakt im Grenzgebiet „Grenzgebiet“ zu einer Havarie kommt, am schlimmsten noch mit einem atomaren Fall-out. Wer steht dann haftungsrechtlich in der Pflicht (zum Beispiel auf Beseitigung)? Da gibt es bspw. die tiefen Wasser des Obersees.

 

Dort oder anderswo finden sich auch Leichen. Seit 1947 wird über die vermissten Personen im Bodensee eine Liste geführt. Die Wasserschutzpolizei hat gegenüber einer Schweizer Zeitung bestätigt: „auf der Liste ‚Vermisste und Toten Bodensee‘ werden derzeit 99 Personen geführt.“ Die kommen wohl nie mehr hoch.

 

Der Bodensee ist zum Teil mehr als 250 m tief. Nur bis 20 m Seetiefe stehen die Chancen gut, dass sein Körper an die Oberfläche treibt, erklärt Marcel Kuhn, Leiter der Seepolizei Thurgau. Ab 60 m Tiefe ist der See permanent nur noch 4° warm. Das wirkt wie ein Kühlschrank. Es bilden sich keine Gase, die zum Auftrieb führen.