Letizia Divava, stud. jur. Universität Konstanz | Allgemein

Es besteht weitgehende Einigkeit in der Bevölkerung, dass Tiere ihre eigenen Rechte haben sollen und geschützt werden sollen. Zur Förderung dieses Zwecks wurden auch schon Gesetze wie § 90a BGB (Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt (..)) und das Tierschutzgesetz erlassen. Dennoch scheitern diese Gesetze regelmäßig an ihrer Umsetzung. Es gibt massive Verantwortungslücken bei der Findung eines tauglichen Beschuldigten, was meistens dazu führt, dass die Ermittlungsverfahren eingestellt werden müssen. Gerade in den Fällen von unsachgerechten Tiertransporten in der EU führen diese Verantwortungslücken zu Strafbarkeitslücken trotz Gesetzen.

Aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn man nicht allein auf die handelnden Personen abstellen könnte, sondern direkt auf das Tier selber. Mit einem einklagbaren Anspruch des Tieres auf eine artgerechte Haltung, körperliche Freiheit und Unversehrtheit könnte das in § 1 Tierschutzgesetz festgelegte Ziel, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen, umgesetzt werden.

 

Eine solche Klage wurde unlängst in den USA von Tierschützern für den Elefanten „Happy“ eingereicht. Es sollte erreicht werden, dass die Elefantendame aus ihrem Gehege im New Yorker Zoo auszieht und stattdessen in ein Wildgehege umgesiedelt wird. Das Gericht hat den Antrag abgewiesen und damit auch das Recht des Tieres auf körperliche Freiheit nicht anerkannt.

 

So absurd der Gedanke auch ist, dass Tiere eigene Rechte vor Gericht geltend machen können, es scheint der einzige Weg zu sein, einen effektiven Tierschutz zu gewährleisten.

Natürlich müsste immer eine Prozessbevollmächtigung stattfinden. In Betracht käme ein Konstrukt, nach dem jede prozessfähige Person ein Tier vor Gericht vertreten dürfte (auch gegenüber seinem Eigentümer) sofern sie glaubhaft darlegen kann, dass das Tier Behandlungen ausgesetzt ist, welche seinem Leben und/oder Wohlbefinden schaden. Sogenannte Prozessstandschaften, bei denen eine Person befugt wird in eigenem Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen sind dem deutschen Prozessrecht nicht fremd. Am bekanntesten sind die Beispiele des Insolvenzverwalters (§ 80 InsO) oder des Testamentsvollstreckers (§§ 2212 f. BGB).

 

Für solche Möglichkeiten sind jedoch umfangreiche Gesetzesänderungen notwendig, welche bislang weder geplant noch sonst in der Politik ernsthaft diskutiert werden. In Deutschland wird der Tierschutz hauptsächlich über das Tierschutzgesetz und die hieraus erlassenen Verordnungen betrieben. Mal mehr, mal weniger effektiv. Wenn man auf lange Sicht effektiven Tierschutz gewährleisten möchte, muss es möglich sein, dass Tierrechte ausdrücklich gesetzlich verankert und eingeklagt werden können. Strafbarkeits- und Verantwortungslücken müssen geschlossen werden, sowie eine engmaschigere Kontrolle bei Nutztieren gewährleistet werden. Auch, dass wirtschaftliche Gründe größtenteils als vernünftige Gründe nach § 1 Tierschutzgesetz anerkannt sind um einem Tier Leid zufügen zu dürfen (so damals in der Debatte zum Kükenschreddern) sollte neu definiert werden.

 

Die bereits zum Tierschutz erlassenen Gesetze sind zwar von ihrem Ansatz her geeignet, effektiven Tierschutz zu gewährleisten. Nur an der Durchsetzung scheitert es bislang kläglich.

 

Quelle: Zur Elefantendame Happy: https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/klima-nachhaltigkeit/wenn-tiere-pflanzen-und-oekosysteme-vor-gericht-ziehen-18230457.html