RA Nico Domonell | Allgemein

Neujahr: Der gute Vorsatz ist gefasst, die Motivation hoch und ein Fitnessstudiovertrag mit langer Laufzeit abgeschlossen. Fünf Wochen später die Motivation ist im Keller, dass Fitnessstudio wird nicht mehr besucht und fortan werden völlig sinnlos Gebühren bezahlt. Der lästige Vertrag gerät in Vergessenheit und wird deshalb nicht gekündigt. Das große Erwachen kommt dann, wenn sich der Vertrag automatisch um ein Jahr verlängert und man in der Kostenfalle sitzt. Ein Gefühl der Gefangenheit im Vertragswirrwarr.

 

Haben Sie sich wiedererkannt? Dann können Sie aufatmen. Seit diesem Dienstag, dem 01. März 2022 gelten für Verträge mit Fitnessstudios bundesweit neue Regeln. Durch das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ können Hobbysportler ihre Verträge leichter verlassen, selbst wenn sie Fristen verpassen. Doch nicht nur Fitnessstudioverträge sind betroffen, die neuen Regelungen greifen auch bei Mobilfunk-, Streaming-, Internetverträgen, sowie bei Zeitschriften Abos.

 

Keine Verlängerung mehr um ein Jahr.

 

Die meisten Fitnessstudioverträge verlängerten sich automatisch und ohne Vorwarnung um ein Jahr, wenn man die Kündigungsfrist von drei Monaten nicht eingehalten hat. Meistens stand dies irgendwo im Kleingedruckten (AGB). Durch das neue Gesetz ist dies nun nicht mehr möglich. Im Wesentlichen beinhaltet die neue Regelung zwei maßgebliche Vorteile für Verbraucher:

 

Kündigunsfrist auf einen Monat verkürzt

 

Die bisherige Kündigungsfrist von drei Monaten wird nun auf einen Monat verkürzt.

 

Automatische Verlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit

 

Wenn Sie die Kündigungsfrist von einem Monat verpasst haben, darf sich ihr Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern und muss ab dann monatlich kündbar sein.

 

Achtung: Altverträge

 

Für Verträge die vor dem 01. März 2022 geschlossen wurden gilt die neue Regel nicht. Kündigt man nicht rechtzeitig, können sich diese Altverträge weiterhin stillschweigend um ein Jahr verlängern.

 

Was tun, wenn man einen Altvertrag hat?

 

Sollten Sie Ihren Vertrag vor dem 01. März 2022 abgeschlossen haben, raten wir Ihnen diesen alten Vertrag nun rechtzeitig zu kündigen, um so von den neuen Bestimmungen profitieren zu können. Wenn Sie dann einen neuen Vertrag abschließen, raten wir Ihnen weiter, zu prüfen, ob die neuen Regeln in den AGB auch wirklich enthalten sind. Um bereits mögliche Rechtstreitigkeiten im Vorfeld auszuschließen, sollten sie für den Fall, dass die neuen Regeln nicht in den AGB erhalten sind, den Anbieter darauf hinweisen und eine Anpassung fordern.

 

Möchten Sie sofort von den neuen Regelungen profitieren und ist es Ihnen zu lange die für Sie noch aktuell gültige Kündigungsfrist von drei Monaten zu warten, raten wir Ihnen einen Änderungsvertrag mit Ihrem Fitnessstudio zu schließen. Hierfür könne sie gerne folgendes Muster verwenden:

 

 

Änderungsvertrag

 

zum Fitnessstudio-Vertrag vom [Datum einfügen], Vertrags-Nr.: [Vertrags-Nr. einfügen]

 

zwischen [Name des Unternehmers] und [Name des Verbrauchers]

 

Zwischen den Parteien werden die im Fitnessstudio-Vertrag vom [Datum angeben], Vertrags-Nr.: [Vertrags-Nr. einfügen] geschlossenen Vereinbarungen mit dem [Datum einfügen] einvernehmlich geändert. Zu diesem Zeitpunkt werden folgende Veränderungen wirksam:

 

 

1. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

 

2. Erfolgt die Kündigung nicht rechtzeitig, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.

 

Alle weiteren im Fitnessstudio-Vertrag aufgeführten Vereinbarungen haben weiter Bestand

 

 

Ort, Datum und Unterschrift des Verbrauchers Ort                    Datum und Unterschrift des Unternehmers

 

 

Ab Juli: „Kündigungsbutton“

 

Ab dem 01. Juli 2022 sollen Kunden im Internet zudem einen „Kündigungsbutton“ auf allen Websites vorfinden, auf denen langfristige Verträge abgeschlossen werden könne, dies betrifft also auch die Websites von Fitnessstudios. Der „Button“ darf nicht versteckt sein, man muss ihn leicht auf der Seite finden können. Sollte ein Anbieter diesen „Button“ nicht zur Verfügung stellen, sind die entsprechenden Verträge jederzeit kündbar. Außerdem sind die Anbieter verpflichtet, Kündigungen umgehend elektronisch zu bestätigen.

 

Außerordentliche, fristlose Kündigung weiterhin möglich

 

In speziellen Fällen ist auch weiterhin eine außerordentliche, fristlose Kündigung von Fitnessstudioverträgen möglich. Ein solcher außerordentlicher Kündigungsgrund liegt etwa vor, wenn das Studio umzieht, sich wesentliche Leistungen ändern, den Inhaber wechselt oder bei dem Verbraucher eine dauerhafte Verletzung vorliegt.

 

Seit der Pandemie bieten auch immer mehr Studios an, den Vertrag zu pausieren, da doch eine Vielzahl an Sportlern aus Angst sich mit Corona zu infizieren nicht zum Training geht. Der Vertrag wird dann vorübergehend Ruhen gelassen und die verpassten Monate an die Vertragslaufzeit hinten angehängt. Sprechen Sie hier mit Ihrem Anbieter, ob er eine solche Regelung ermöglicht.