RA Rafael Fischer | Wirtschaftsrecht

Mit einem Eilantrag versuchte der in die Schlagzeilen geratene Coesfelder Schlachtbetrieb Westfleisch die behördliche Schließungsverfügung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht Münster stellte aber fest: die auf dem Infektionsschutzgesetz beruhende Verfügung sei nach Aktenlage aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die drohenden Nachteile der Antragstellerin seien rein finanzieller Natur und könnten sich gegenüber dem Lebens- und Gesundheitsschutz nicht durchsetzen.

 

Aber damit nicht genug: Das Gericht bezog sich bei seiner Entscheidung zusätzlich auf das Amt für Arbeitsschutz, das bei einer Prüfung festgestellt hat, dass es im Bereich des Zerlegebandes und den Umkleiden erhebliche Probleme gebe, den Mindestabstand (1,5 m) einzuhalten. Außerdem würden die Schutzmasken nicht korrekt getragen. Außerdem sei - so ntv - nicht in der Lage gewesen, Infektionsschwerpunkte zu benennen. Bei dieser Ausgangssituation muss man sich schon fragen, was die Geschäftsführer von Westfleisch sich bei der Antragsstellung gedacht haben. Denn nun sind erhebliche Versäumnisse aktenkundig belegt und bilden damit für erkrankte Arbeitnehmer eine ordentliche Grundlage auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber. Bei 200 positiv getesteten Beschäftigten könnte das ein richtiges Problem werden.

 

Fazit: Ist ein Betrieb direkt von einer Schließung betroffen, sollte man niemals ein Eilverfahren anstrengen, wenn es im Betriebsablauf ersichtlich Schwachstellen gibt. In der Corona-Pandemie werden Management-Fehler gnadenlos aufgedeckt.