RA Rafael Fischer | Verkehrsrecht

Viele Assistenzsysteme im Auto speichern Fahrdaten. Selbst wenn Sie Ihr Navi nicht eingeschaltet haben, der zurückgelegte Weg wird trotzdem aufgezeichnet. Ihr Fahrzeug weiß also, wo Sie gestern waren. Neue Fahrzeuge verfügen sogar über extra Ergebnisspeicher (Event Data Recorder), ähnlich einer Blackbox. Die Auswertung nach einem Unfall würde oftmals schnell Klarheit bringen.

Aber wann dürfen Daten zur Bewertung eines Unfallgeschehens ausgelesen werden? Was ist wenn der Fahrer behauptet: „ich habe geblinkt!“, die Blackbox aber aussagt: "Nein" und dann noch die Zusatzinformation gibt, dass der Fahrzeuglenker beim Abbiegen generell nur selten blinkt.

Grundsätzlich kann sich ein Fahrer auf den Schutz persönlicher Daten berufen. Wie sieht es aber bei Unfällen mit Schwerverletzten oder bei Straftaten aus? Hier drängen die Ermittler darauf, Aufzeichnungen eines Fahrzeuges auch gegen den Willen des Fahrzeuglenkers auszulesen. Die Richtung scheint vorgegeben. Ähnlich wir bei Dashcam-Aufzeichnungen sind mögliche Beweismittel dann verwertbar, wenn es jedenfalls um die Aufklärung von Straftaten geht.

 


Gelobt sei der Oldtimer. Er ist im Gegensatz zu modernen Fahrzeugen ein 'treuer' Begleiter. Er verrät einen wenigstens nicht.