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Bei ausgeschilderten Radwegen besteht für Radfahrer auch ein Benutzungszwang. Radfahrer, die dieser Pflicht nicht nachkommen, riskieren ein Bußgeld. Bei einem Unfall kommt es noch schlimmer. Der Fahrradfahrer haftet allein, wenn er beispielsweise mit einem geparkten Auto kollidiert. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg muss dem Radfahrer nicht erst ein konkretes Verschulden nachgewiesen werden.

Die Nutzung der Straße reicht aus.

Das Fahrrad war nach einem Sturz gegen ein geparktes Auto geprallt. Den Radweg habe er deswegen nicht benutzt, weil dieser teilweise mit Ästen und Zweigen bedeckt gewesen sei. Darauf kommt es auch nicht an, meint das Gericht. Entscheidend ist allein, dass er den Radweg nicht benutzt hat.

[Quelle: LG Hamburg , 323 O 79/18]