RA Rafael Fischer | Steuerstrafrecht

Nach den Vorschriften des Entwurfs des Bundestages sollen Steuerhinterzieher, die eine strafbefreiende Selbstanzeige „nur insoweit erstatten, wie sie eine Aufdeckung fürchten, nicht mehr mit Strafbefreiung belohnt werden“. Künftig müsse eine Selbstanzeige alle Hinterziehungssachverhalte umfassen und dürfe sich nicht nur als so genannte Teilselbstanzeige auf bestimmte Steuerquellen, z. B. in bestimmten Ländern oder auf bestimmte Steuergestaltungen beziehen.

Bisher war eine vollständige Offenbarung aller verschwiegenen Sachverhalte nicht erforderlich. „Strafbefreiung soll nur derjenige erwarten dürfen, der noch alle verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbart“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Allerdings sollen „unbewusste Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten“ nicht zum Ausschluss der Steuerfreiheit führen. Insgesamt verteidigen die Koalitionsfraktionen die Möglichkeit der Selbstanzeige. Dieses Rechtsinstitut habe sich in der Vergangenheit grundsätzlich bewährt. „Sinn und Zweck der strafbefreienden Selbstanzeige ist es, den an einer Steuerhinterziehung Beteiligten einen attraktiven Anreiz zur Berichtigung vormals unzutreffender oder unvollständiger Angaben zu geben, um eine bislang verborgene und ohne die Berichtigung möglicherweise auch künftig verborgen bleibende Steuerquelle im Interesse des Fiskus und damit im Interesse der Öffentlichkeit zu erschließen“, heißt es in dem Entwurf. Zum Teil jahrzehntelang verheimlichte steuerliche Informationen könnten ohne Mithilfe der Beteiligten nicht aufgeklärt werden – „erst recht nicht, wenn es sich um grenzüberschreitende Sachverhalte handelt“. Mit der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige werde dem Steuerhinterzieher eine „verfassungsrechtlich anerkannte Brücke in die Steuerehrlichkeit geboten“. In der Strafaufhebung kämen auch allgemeine strafrechtliche Prinzipien wie „Rücktritt“, „Tätige Reue“ und „Wiedergutmachung“ zum Ausdruck. [heute im Bundestag Nr. 416 v. 16. 12. 2010]