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Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Entscheidung vom 24.10.2019 die Zweitwohnungssteuer in den bayrischen Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen für verfassungswidrig erklärt. Wenn Universitätsstädte und Urlaubsorte eine Zweitwohnungssteuer erheben, dürfen sie bei der Berechnung sich nicht mehr auf Daten aus den 1960er-Jahren stützen. In Oberstdorf und Sonthofen wurden bislang die Werte der Einheitsbewertung basierend auf den Wertverhältnissen von 1964 herangezogen und dann über einen Verbraucherpreisindex auf heutige Verhältnisse hochgerechnet. Dadurch entstehen (willkürliche) Verzerrungen, die unzulässig sind.

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kippen alle die Zweitwohnungssteuern, die auf gleicher oder ähnlicher Basis berechnet werden.

Die Stadt Konstanz ist Universitätsstadt und Urlaubsort und erhebt eine Zweitwohnungssteuer. Das ist zulässig, weil sich die Steuer am aktuell gültigen Mietspiegel orientiert.

Zweitwohnungssteuer darf grundsätzlich erhoben werden, der Maßstab muss jedoch zeitgemäß sein.

 [BVerfG vom 24.10.2019, Az. 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13]