RA Oliver Hirt | Kaufrecht

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in der Berufungsinstanz am 29.04.2022 und 03.05.2022 in sechs zum VW-Dieselmotor EA 288 und Schadensersatzansprüche der Kläger abgewiesen, anders als beim Motor EA 189 läge noch kein sittenwidriger Betrug vor.

 

Der Urteilstext in den entschiedenen Fällen liegt uns noch nicht vor, lediglich eine Pressemitteilung. Danach hat das Oberlandesgericht die Schadensersatzklagen abgewiesen mit der Argumentation, weil es in dem „Nachfolgemotor“ keine versteckten Abschalteinrichtungen nachgewiesen seien, die eine sittenwidrige Schädigung der Eigentümer belegen. Der Senat sieht weder das sogenannte Thermofenster, das die Abgasrückführung zur Abgasreinigung außerhalb eines bestimmten Temperaturfensters reduziert oder abschaltet, als sittenwidrige Abschalteinrichtung noch die sogenannte Fahrtkurvenerkennung, die dem Motor signalisiert, ob sich das Fahrtzeug in freien Verkehr oder auf einem Prüfstand befindet.

 

Dies ist nicht nachvollziehbar. Gerade die letzte Einrichtung dient einzig und allein dazu, den TÜV bei der Abgasuntersuchung zu täuschen. Und damit auch den Fahrzeugkäufer. Da aber das Kraftfahrbundesamt bis heute keine Beanstandungen der Motorengruppe insgesamt gesehen habe, sehe auch das Oberlandesgericht deswegen noch keinen Betrug beim Erwerber. Ob sich diese Ansicht durchsetzt, ist offen. Gegenentscheidungen kann zum Teil Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben werden. Außerdem steht zu den Thermofenstern noch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof aus.

 

Wir sehen auch bei diesen Motoren ein Konzernbetrug und empfehlen nach Einzelprüfung, hier die Klage gegebenenfalls bis zur letzten Instanz durchzuziehen.

 

[OLG Karlsruhe, Urteile vom 26.04.2022, Az. 8 U 232/21, 8 U 418/21 und 8 U 235/21 sowie vom 29.04.2022, Az. 8 U 234/21 und 8 U 420/21 sowie vom 03.05.2022, Az. 8 U 373/21]