RA Oliver Hirt | Kaufrecht

Daimler will im Dieselskandal alles anders gemacht haben als VW. Das technische Ergebnis war aber in etwa gleich. Im Rahmen von Schadensersatzansprüchen und Rückabwicklungen wird es darauf ankommen, ob diese „andere technische Lösung“ auf vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung beruht. Genau diese Frage hat der Bundesgerichtshof nun in seiner Entscheidung vom 19.01.2021 nicht beantwortet. Die Verfasser der Entscheidung waren die bei Juristen häufig anzutreffenden Bedenkenträger.

 

Vorgeworfen wird dem Konzern, durch ein sogenanntes Thermofenster die Abgasreinigung nur in bestimmten Intervallen abhängig von der Außentemperatur zuzulassen. Allerdings funktioniert der Motor im Verkehr in der Regel ohne Abgasreinigung, weil die Temperaturen nicht stimmen. Daimler wird der Vorwurf gemacht, die Ausnahme zur Regel zu machen.

 

Der Bundesgerichtshof hierzu: Allein die Entwicklung und der Einsatz eines solchen Thermofensters allein begründen noch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Das gelte selbst dann, wenn die Technik tatsächlich als unzulässig einzustufen sei. Sittenwidrig sei das Verhalten von Daimler nur dann gewesen, wenn Umstände hinzukämen, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, wenn also der dadurch begangene Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen worden sei.

 

Das hört sich leider ein bisschen so an: Korrekt war es nicht, aber wie wollen wir nachweisen, dass die Verantwortlichen sich hierbei etwas böses gedacht haben. So gesehen ist das Urteil eher lausig. Dem Weltkonzern war klar, als er die Thermofenster installierte, dass er damit die Abgasreinigung austrickste. Selbstverständlich ist dieses Vorgehen schändlich.

 

Letztlich ist noch nichts entschieden. Im März stehen weitere Verhandlungen und Entscheidungen an. Hoffentlich haben dann die Richter mehr traute.

 

[BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19]