RAin Lilly-Brit Widmann | Kapitalanlagerecht

Die vermeintlich lukrativen Medienbriefe des ehemaligen Verlegers Norbert Fuhs entpuppen sich nach Darstellung der Neuen Osnabrücker Zeitung immer mehr als verseuchte Papiere. Das gilt sogar für diejenigen Gesellschafter (Anleger), die die Medienbriefe in den letzten vier Jahren abgestoßen und aufgekündigt hatten. Der ehemalige Verleger Norbert Fuhs hatte Anlegern bei Kündigung die Einzahlungsumme regelmäßig vollständig erstattet um zu verschleiern, dass der Verlag erhebliche Verluste gemacht hatte.

Wäre die tatsächliche wirtschaftliche Lage bekannt geworden, wäre die Finanzierungsform der Medienbriefe schon damals zusammengebrochen. Der Insolvenzverwalter betrachtet diese Vergütungen, nämlich Zahlungen auf Scheingewinne rechtlich als „Schenkungen“, die er von den Anlegern zurückfordert. Selbst wer rechtzeitig ausgestiegen ist, ist hier möglicherweise der Dumme, wenn die Kündigung oder der Rücktritt nicht aus deliktischen Gründen erfolgt ist.

 

In einem Pilotverfahren vor dem Landgericht Osnabrück hat die 7. Zivilkammer entschieden, dass der Unternehmer Norbert Fuhs gegenüber den Anlegern persönlich haftet und aufgrund vorsätzlich sittenwidriger Schädigung die Einlage vollständig zu erstatten hat. Interessenten waren „systematisch durch Täuschung zur Zeichnung veranlasst“ worden.

 

[LG Osnabrück, Urteil vom 31.10.2014 (PM 66/14)]