RA Rafael Fischer | Familienrecht

In Deutschland leiden etwa 1,5 Millionen Menschen unter Demenz. Schätzungen zufolge wird sich die Anzahl bis 2050 sogar verdoppeln.

 

Demenzkranke sind nicht automatisch deliktunfähig. Sie können je nach Ausprägung der Demenz für verursachte Schäden in Haftung genommen werden.

Aus dem Grunde sollte für jeden Demenzkranken eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Eine Demenz führt nicht zu einer nachträglichen Gefahrenerhöhung, sodass eine beginnende Demenz bei einem bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag nicht extra mitgeteilt werden muss. Sinnvoll ist es aber grundsätzlich in den Vertrag eine „Deliktunfähigkeitsklausel“ mit aufzunehmen. Dies ermöglicht auf Wunsch des Versicherten (oder seiner Angehörigen), dass ein Schadensfall unter Umständen auch dann reguliert werden kann, wenn die Person aufgrund ihrer Erkrankung nicht deliktfähig war, aber der Frieden zwischen Schädiger und Geschädigten gewahrt werden soll.