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Eine Ehe kann schon vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, allerdings nur ausnahmsweise. Die Voraussetzungen hierfür sind eng auszulegen. Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hingewiesen. Erforderlich ist danach, dass es für den antragsstellenden Ehegatten eine unzumutbare Härte wäre, trotz des Getrenntlebens die Ehe auch im Sinne eines bloßen Verheiratetseins weiterzuführen. Die Gründe dazu müssten in der Person des anderen Ehegatten liegen. In dem entschiedenen Fall sahen die Richter diese Voraussetzungen als gegeben an. Die Antragstellerin hatte glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner nach einem Gewaltexzess und der darauf getroffenen Regelungen zur Überlassung der Ehewohnungen und zu einem Mehrungs- und Kontaktaufnahmeverbot weiterhin in bedrohlicher Weise den Kontakt zu ihr gesucht hat. Daher sei es nicht verfrüht, das Scheidungsverfahren schon vor Ablauf eines Jahres nach der Trennung einzuleiten.

 

[Quelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019, Az. 6 WF 134/19]