Eine Bauhandwerkersicherungshypothek gibt dem Auftragnehmer ein Absicherungsrecht für seine Leistungen an rangbereiter Stelle im Grundbuch. Der Eintrag bringt noch kein direktes Geld die aber dem Eintrag innerwohnende Möglichkeit einer Zwangsversteigerung führt in der Regel zu einer für den Auftragnehmer „geschmeidigen“ Zahlungsregelung.

 

Die Handwerkersicherungshypothek ist ein Recht, das dem Auftragnehmer von Gesetzeswegen zusteht. Verweigert der Auftraggeber die Zustimmung, kann der Auftragnehmer die fehlende Bewilligung durch ein Gerichtsurteil ersetzen lassen. Ein solcher Anspruch wird meist im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt.

 

Die Eintragung oder auch nur die Vormerkung hierzu verhindert, dass die Grundstückseigentümer eines im Bau befindlichen Hauses oder Eigentumswohnung das Objekt am Auftragnehmer vorbei veräußern.

 

Wird eine solche Eintragung an rangbereiter Stelle vorgenommen, meldet sich meist die Finanzierungsbank beim Grundstückseigentümer und verlangt Klärung.

 

Die Hypothek und die Vormerkung einer Hypothek gelten als „insolvenzfest“. Gerät der Grundstückseigentümer später in Vermögensverfall, fällt der Erlös aus der Immobilienversteigerung bis zur Bauhandwerkersicherungshypothek grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse, wenn das Verfahren taktisch überlegt geführt wurde.

 

Ist für einen Auftragnehmer nicht sicher, ob er zeitnah vollständige Vergütung erhält, ist über dieses Sicherungsinstrument nachzudenken.

 

Ansprechpartner bei uns in der Kanzlei sind die Rechtsanwälte Rafael Fischer, Michael Schmid und Oliver Hirt, Erstkontakt Telefon: 07531/5956-10.