Antonia Kohde, stud. jur. Universität Konstanz | Bankrecht

Der BGH entschied Ende April diesen Jahres, dass unbedingt eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, wenn Banken ihre Gebühren erhöhen. Bislang hatten Banken es nämlich in der Praxis so gehandhabt, dass sie einfach ihre Gebühren anheben und solange ein Kunde nicht ausdrücklich den AGB widerspricht, das Schweigen als Zustimmung gewertet wurde. Obwohl es in der konkreten Klage um die Postbank ging, sind genauso die sonstigen Kreditinstitute betroffen, die die gleichen oder ähnlichen Klauseln in ihren AGB verwenden. Die Klauseln waren so offen formuliert, dass für Verbraucher überhaupt nicht mehr ersichtlich war, welche Änderungen durchgeführt werden dürfen. Das könnte dazu führen, dass der gesamte Vertrag uneingeschränkt und ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden umgestellt werden könnte. Dies ist ab sofort nicht mehr zulässig.

Bankkunden haben nun somit grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlungen. Eine etwaige Summe wird jedoch nicht automatisch auf die Konten der Kunden zurücküberwiesen. Die Kunden müssen selbst aktiv werden und ihr Geld zurückfordern.

Einen praktischen Vordruck bietet hierfür die Verbraucherzentrale an (abrufbar unter: https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/geld-versicherungen/unzulaessige-vertragsaenderungen-so-koennen-sie-bankgebuehren-zurueckfordern-60926).

Hier können die Kunden vorab selbst prüfen, ob ihnen Geld zusteht und in welcher Höhe.

Insgesamt lässt sich jedoch der Trend beobachten, dass immer weniger Konten kostenlos sind. Oftmals sind die Angebote für kostenlose Konten an Bedingungen geknüpft, wie mindestens 700 Euro Einnahmen jeden Monat, ein Alter unter 28 Jahren, etc.

Es ist damit zu rechnen, dass trotz des Urteils des BGH die Banken weiterhin an den Erhöhungen festhalten und die Kunden vor die Wahl stellen: Entweder, sie stimmen der Gebührenerhöhung zu, oder sie kündigen oder werden gekündigt. Eine solche Kündigung wäre regelmäßig zulässig, sofern es sich nicht um ein Basiskonto handelt. Zumindest muss die Bank hier mindestens eine Frist von zwei Monaten einhalten. Alternativ bleibt den Kunden nur der Wechsel zu einer anderen Bank, die im Übrigen dazu verpflichtet ist, beim Umzug vom alten Institut zum neuen zu unterstützen.