RAin Marita Rohde | Bankrecht

Der Bundesgerichtshof hat im April 2021 klargestellt, dass bspw. Preisanpassungsklauseln für Kontogebühren nicht wirksam vereinbart sind, wenn der Kunde bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank nichts tut, d.h. nicht reagiert. Die Folge dieses Urteils ist, dass die Banken überall dort, wo sie zu Unrecht Erhöhungen vorgenommen haben, die Gebühren, die sie dem Konto belastet haben zurückzuerstatten haben. Die meisten Banken tun das aber nicht und warten ab. Denn Ende 2021 verjähren sämtliche zu Unrecht erhobenen Gebühren für das Kalenderjahr 2018. Bankkunden sollten deshalb Ihre Bank auffordern, Auskunft darüber zu geben, auf welcher Grundlage welche Gebühren in den letzten drei Jahren eingezogen worden sind. Reagiert die Bank nicht, kann man sich an einen Verein zum Verbraucherschutz wenden.

Aber damit nicht genug: Einige Banken versuchen nach Presseangaben die Kunden nachträglich zu einer aktiven Zustimmung zu bewegen, in dem sie angeben, dass ohne eine solche Zustimmung das Konto aufgelöst werden müsste oder sonstige Nachteile drohen. Dass mit der Zustimmung überhaupt das Fehlverhalten der letzten drei Jahre legitimiert werden soll, wird in den Kundenschreiben in der Regel nicht erwähnt. Wer ein solches Schreiben erhält, sollte erstrecht einen Verein zum Verbraucherschutz aufsuchen.

[BGH, Urteil vom 27.04.2021 Az. 11 ZR 26/20]