In den Versicherungsbedingungen der meisten Hausratsversicherungen ist festgelegt, dass ein Raub außerhalb des Versicherten nicht versichert ist. So hatte das OLG Hamm einen Fall zu entscheiden, indem der Täter dem völlig überraschten Versicherungsnehmer eine Schmuckkette vom Hals gerissen hatte. Dieser hatte den Verlust zunächst nicht einmal bemerkt. Das OLG lehnte einen Versicherungsschutz ab, denn das Abreißen der Kette sei keine Gewalt gewesen. Weder habe der Täter Widerstand überwinden müssen, noch sei das Anlegen und Verschließen einer Kette eine Art Diebstahlsicherung. Wäre der Versicherungsnehmer hingegen einen Schritt zurückgewichen, hätte die Sache schon anders aussehen können. So richtig überzeugend ist das Urteil nicht.

 

[OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 30.04.2020, Az. 20 U 4/20]