1. Grundsätzlich geht die Erbschaft mit dem Erbfall von alleine (ipso iure) auf den oder die Erben über, ohne dass es einer An-nahme der Erbschaft bedürfte. Aber der zum Erben Berufene ist zunächst nur vorläufiger Erbe; er hat das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.
2. Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, und zwar entweder in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Ge-richts. (§ 1945 Abs. 1 BGB). Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen (§ 1944 Abs. 1 BGB), ausgenommen es liegt ein Nachlass mit Auslandsberührung vor.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe vom Erbfall und dem Grund seiner Berufung - ob als gesetzlicher Erbe oder durch Verfügung von Todes wegen berufen - erfährt. Bei einer Berufung durch Verfügung von Todes wegen läuft die Frist erst von dem Zeitpunkt an, zu dem er vom wesentlichen Inhalt der Verfügung von Todes wegen Kenntnis erlangt; mangels der Anwesenheit bei einem gerichtlichen Eröffnungs-termin ist dies der Zeitpunkt, zu dem ihm die Fotokopie der Verfügung von Todes wegen mit der Post mitgeteilt wird. Ist die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, so gilt der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt und die Erbschaft fällt rückwirkend dann demjenigen an, der Nächstberufener ist, sei es als gesetzlicher Erbe, sei es als Ersatzerbe. Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als ange-nommen (§ 1943 BGB).
3. Die Annahme der Erbschaft hat also nur zur Folge, dass der zum Erbe Berufene das Ausschlagungsrecht vor Fristablauf ver-liert (§ 1943 BGB). Die Annahme kann völlig formlos erfolgen, weil sie eine nichtempfangsbedürftige Erklärung ist, also notfalls auch am Biertisch erfolgen kann.
4. Die Unwirksamkeit der Annahme- oder Ausschlagungserklä-rung. Da es sich bei beiden Erklärungen um Willenserklärungen handelt, sind diese nach den allgemeinen Regeln (§§ 119 ff. BGB) anfechtbar: wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung. Häufig wird die Ausschlagungserklärung angefochten, weil sich herausstellt, dass der Nachlass nicht überschuldet ist. Nach den allgemeinen Vorschriften bildet der Wert eines Gegenstandes keine Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. Die Anfechtung hat also nur dann Erfolg, wenn der Anfechtende über die Zahl und Größe der Verbindlichkeiten bzw. über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Nachlaßgegenstände im Irrtum war. Die Anfechtungserklärung erfolgt gegenüber dem Nachlassge-richt, und zwar in derselben Form wie die Ausschlagung (§§ 1955, 1945 BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt wie die Ausschlagungsfrist sechs Wochen (§ 1954 BGB). Während nach den allgemeinen Regeln die Anfechtung nur zur Nichtigkeit der Erklärung führt, mißt hier der Gesetzgeber der Anfechtung der Ausschlagung die Wirkung einer Annahmeerklärung, bzw. einer Ausschlagungserklärung bei (§ 1957 BGB).
In dem besonderen Fall des Irrtums über den Berufungsgrund bedarf es keiner Anfechtung, weil in diesem Fall das Gesetz dem Irrtum die Rechtsfolge der Unwirksamkeit beilegt (§ 1944 BGB).