Redaktion LAWINFO.DE | Wirtschaftsrecht

Man könnte auch sagen: vom TOP-Mediziner zum FLOP-Mediziner. Die von der Zeitschrift Focus jährlich veröffentlichte Liste „TOP-Mediziner“ ist irreführend für Verbraucher und darf deshalb so nicht mehr verwendet werden. Das entschied aktuell das Landgericht München. Der besondere Clou an der Sache ist: wer die FOCUS-Empfehlung verwenden möchte, soweit er genannt ist, kann unter der Rubrik „FOCUS Empfehlung“ für eine Lizenzgebühr von rund 2000 € netto das Zeichen verwenden. Nach außen hin hat die Empfehlung den Charakter eines Prüfzeichens. Das wurde aber nicht auf objektiver Basis vergeben, sondern nach subjektiven Merkmalen und dient dem Verlag zur Generierung von Umsatz.

Das gleiche Spiel läuft jährlich für „Top-Anwälte“. Voraussichtlich dürfen auch Rechtsanwälte und Focus demnächst nicht mehr so werben. Überall, wo für „Eigen-lob“ als „Fremd-lob“ verkauft wird, hat etwas Unseriöses.

Ärzte und Anwälte und auch sämtliche anderen Focus TOP-Tipps könnten künftig selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie auf ihrem Briefbogen das Lizenzzeichen führen ohne dabei darauf hinzuweisen, dass sie für den „Stempel“ über 2000 € bezahlt haben. Und wenn man darauf hinweist, wirkt die Marketingaktion ebenfalls nicht seriös.

 

[LG München, Urteil vom 13.02.2023, Az. 4 HKO 14545/21]