Auch wenn die Behörden etwas anderes in den Raum stellen und "ermitteln". Das Überkleben von Blitzern ohne Schädigung des Gerätes ist keine Straftat.
Nachdem Unbekannte in Chemnitz den „Super-Blitzer“ durch das bloße Überkleben der Blitzer-Scheibe mit Panzertape außer Gefecht gesetzt haben, wurde wegen Sachbeschädigung ermittelt.
Da das Panzertape aber ohne Rückstände entfernt werden konnte, scheint eine derartige Ermittlung höchst fragwürdig.
Zur Bejahung des Tatbestandes der Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB kann grundsätzlich auch eine nur vorübergehende Gebrauchsbeeinträchtigung führen. Dies allerdings nur, wenn die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einen größeren Aufwand erfordert. Das Entfernen von Panzertape ohne Rückstände scheint dabei aber eindeutig weder sonderlich zeit- noch kostenaufwändig.
Dieses „Aufwands-Merkmal“ gilt ebenso für den so genannten Veränderungstatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 2 StGB. Auch dessen Einschlägigkeit ist damit hinfällig, wenn bereits ein minimaler Aufwand zur erneuten Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes führt.
Eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung ist also bei einem Überkleben mit ablösbaren Klebestreifen, ohne Folgen beziehungsweise ohne eine Einwirkung auf die Substanz der Sache, ausgeschlossen.
[Quelle: „„Super-Blitzer“ mit Panzertape verklebt“ in ntv, URL: https://www.n-tv.de/regionales/sachsen/Super-Blitzer-mit-Panzertape-verklebt-article24336958.html (Stand 28.08.2023).]