Redaktion KONLEX.DE | Erbrecht

Viele werden sich vermutlich bei der Überschrift fragen, wieso sie überhaupt ein Testament anfertigen sollen, wenn sie doch sowieso alleinstehend, Single oder nicht verheirateter Student sind. Die Antwort ist ganz einfach: Ohne ein Testament ist nichts geregelt, sprich es gilt die gesetzliche Erbfolge. Dies kann dann im konkreten Fall zur Folge haben, dass Verwandte beerbt werden, die der Verstorbene gar nicht beerben wollte oder, dass das hinterbliebene Vermögen letztlich sogar dem Staat zugutekommt.

1.      Dies führt unmittelbar zum ersten Vorteil und Tipp für das Testament von Alleinstehenden. Bei einer gewünschten Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge ist ein das Anfertigen eines Testamentes notwendig. Nur so können Sie bestimmen, wem was zukommen soll oder auch nicht. Durch das Testament können individuelle Regelungen getroffen werden.

2.      Darüber hinaus gilt wie bei allen anderen Testamenten auch, dass Formvorschriften eingehalten werden müssen. Wichtig ist hierbei vor allem, dass das Testament handgeschrieben ist und am Ende nach, bestenfalls der Nennung von Ort und Datum, mit vollem Namen unterschrieben ist, vgl. § 2247 BGB.

3.      Außerdem sollte das Testament so ausgestaltet werden, dass keinerlei Missverständnisse entstehen können. Die Hauptfehlerquelle bei eigenhändig formulierten Testamenten ist nämlich regelmäßig eine unsaubere Zuweisung oder Formulierung. Beispielsweise sollte die liebe Nachbarin, der etwas vermacht werden soll, nicht als „liebe Nachbarin“ in dem Testament genannt werden, sondern mit ihrem richtigen, vollen Namen. Auch unwirksam sind daher Formulierungen im Testament, wie etwa: „Wer auch immer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert, soll Alleinerbe werden.“, vgl. hierzu auch OLG München, Az. 31 Wx 55/13.

4.      Ein Testament nützt aber auch dann nichts, wenn es nicht aufgefunden werden kann. Gerade bei Alleinstehenden besteht häufiger das Risiko, dass ein angefertigtes Testament nach dem Versterben nicht aufgefunden wird. Daher ist es empfehlenswert, das Testament nicht in irgendeiner Schublade zu lagern, sondern es im Optimalfall bei dem Nachlassgericht zu hinterlegen. So wird sichergestellt, dass überhaupt dem letzten Willen entsprochen werden kann.

5.      Als nächstes sollte die alleinstehende Person bei dem Anfertigen des Testaments darauf achten, dass das Pflichtteilsrecht die individuellen Regelungen aushebeln kann. Dies kann beispielsweise dazu führen, dass Eltern, welche enterbt wurden, dennoch einen Teil des Nachlasses erhalten. Deswegen greifen viele zu der Strategie, die gesetzliche Erbfolge mittels Schenkungen noch zu Lebzeiten auszuhebeln. Dieser altbewährte Tipp funktioniert allerdings nur, sofern die Schenkung zum Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre zurück liegt. Falls dem nicht der Fall ist, können die gesetzlichen Erben den sogenannten „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ geltend machen.

6.      Es mag auch häufiger vorkommen, dass Alleinstehende ihr Vermögen gerne ihren Haustieren zuwenden möchten und gar nicht irgendwelchen anderen Personen. Das geht so aber nicht. Tiere sind nicht erbfähig. Um den Tieren aber dennoch etwas vom Nachlass oder zumindest die tiergerechte Versorgung zu sichern, kann im Testament eine Vertrauensperson ernannt werden, welche sich dann um das Haustier kümmert. Alternativ kann auch dem örtlichen Tierheim Geld unter der Auflage, sie sollen sich um das Haustier kümmern, vermacht werden.

7.      Bei der Anfertigung des Testaments muss weiterhin beachtet werden, dass man sich nicht vertreten lassen kann, sondern das Testament selbst ausformulieren muss. Es handelt sich um ein höchstpersönliches Geschäft, vgl. § 2064 BGB.

8.      Weiterhin sollte bei der Ausgestaltung ihres Testaments beachten, dass nicht nur die geltenden gesetzlichen Vorschriften und Regelungen beachtet werden müssen, sondern die alleinstehende Person auch über eine entsprechende Geschäftsfähigkeit verfügt. Er oder sie muss testierfähig sein, vgl. § 2229 BGB. Eine Testierfähigkeit liegt beispielsweise dann nicht mehr vor, wenn Personen unter einer geistigen Schwäche, Erkrankung oder anderweitigen Störung des Bewusstseins leiden. Hier wird unterstellt, dass diese Personen nicht mehr dazu in der Lage sind, die Tragweite einer Verfügung von Todes wegen zu erfassen und entsprechend zu handeln. Wenn das Testament, wie unter Punkt 2 mit Ort und Datum versehrt ist, kann im Todesfall beispielsweise festgestellt werden, dass das Testament zeitlich lang vor der Erkrankung errichtet wurde und somit wirksam ist.

9.      Wenn ein besonders ausgeprägtes Interesse an einem „wasserdichten“ Testament besteht, ist es letztlich ratsam, einen Rechtsanwalt oder einen Notar zu kontaktieren. Unter dem Stichwort „Steuerfalle“ sollte zudem beachtet werden, dass das Testament erbschaftssteuerliche Auswirken für die Beteiligten mit sich ziehen kann. Daher kann es von Vorteil sein, einen entsprechenden Fachanwalt zu kontaktieren, um eventuelle steuerrechtliche Folgen der Erbeinsetzung oder der Vermächtnisanordnung zu besprechen.