Ein praktisches Problem ist die richtige Aufbewahrung eines Testaments oder eines Erbvertrags, damit der Wille des Erblassers nach seinem Tod auch umgesetzt werden kann. Die folgende Übersicht zeigt die entsprechenden Verwahrungsmöglichkeiten bei Testament und Erbvertrag auf. Aufbewahrung eines Testaments:

 

Verwahrung: Maßgeblich ist, um welche Art von Testament es sich handelt:

 

 

Eigenhändig errichtetes Testament: Der Testator kann das von ihm errichtete Testament grundsätzlich selbst aufbewahren.

 

Gefahr: Das Testament kann im Laufe der Zeit verloren gehen oder nach dem Erbfall nicht oder zu spät auffindbar sein. Es kann auch von jemandem beiseite geschafft werden, der mit einem anderen Inhalt des Testaments gerechnet hatte.

 

Lösung: Um diese Risiken auszuschließen, kann ein eigenhändig errichtetes Testament beim Amtsgericht in Verwahrung gegeben werden.

 

Hinweis: Das Amtsgericht händigt dem Hinterleger einen Hinterlegungsschein aus. Dieser sollte gut aufbewahrt werden, weil er im Fall einer Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung vorgelegt werden muss.

 

Notarielles Testament: Der Notar soll dieses stets in amtliche Verwahrung nehmen.

 

Praxishinweis: Diese Soll-Vorschrift ist für den Notar als Muss-Vorschrift zu verstehen. Der Notar legt die Testamentsurkunde in einen dafür vorgesehenen Umschlag, der mit einem Prägesiegel verschlossen wird und von dem Notar zu unterzeichnen ist. Auf dem Umschlag sind die wichtigsten Bestimmungsdaten anzugeben (Personalien des Erblassers, Name und Amtssitz des Notars, Datum und Nr. der Urkunde). Für die besondere amtliche Verwahrung des Testaments ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Eine Ausnahme besteht für Baden-Württemberg, wo die staatlichen Notariate für die amtliche Verwahrung zuständig sind. Das Amtsgericht stellt nach Zahlung der Verwahrungsgebühr dem Erblasser einen Hinterlegungsschein aus. Auf Wunsch des Erblassers kann das Testament auch bei einem anderen als dem örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden, wenn dieses z. B. sich näher an seinem Wohnsitz befindet. Dieses wird häufig das spätere Nachlassgericht sein.

 

Nottestamente nach § 2249 BGB: Diese werden vor dem Bürgermeister oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet. Für sie ist das Amtsgericht zuständig, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört.

 

Registrierung: Das Amtsgericht, bei dem ein privatschriftliches oder ein notariell beurkundetes Testament in amtliche Verwahrung gegeben wird, teilt dies dem Standesamt am Geburtsort des Erblassers mit. Der Standesbeamte des Geburtsorts macht einen Vermerk in seiner Testamentskartei und im Geburtenbuch des Erblassers. Beim Todesfall benachrichtigt das Standesamt des Sterbeorts, bei dem der Sterbefall beurkundet wird, das Standesamt des Geburtsorts zwecks Austragung im Geburtenbuch. Der Standesbeamte des Geburtsorts wird durch den Vermerk im Geburtenbuch auf seine Testamentskartei verwiesen. Daraufhin teilt er dem angegebenen verwahrenden Amtsgericht zum Aktenzeichen der Hinterlegung den Sterbefall mit. Dieses leitet daraufhin das Testaments-Eröffnungsverfahren ein.

 

Aufbewahrung eines Erbvertrags:

 

Verwahrung: Die Urschrift eines Erbvertrags muss in besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gegeben werden, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Die Beteiligten erhalten vom Notar beglaubigte Abschriften der Erbvertragsurkunde.

 

Die Vertragsparteien, die die besondere amtliche Verwahrung des Erbvertrags ausgeschlossen haben, können später beantragen, dass der Vertrag nachträglich in die besondere amtliche Verwahrung gebracht werde.

 

Die Urschrift des Erbvertrags darf selbst dann nicht an die Parteien herausgegeben werden, wenn sie den Erbvertrag aufgehoben haben (etwas anderes gilt nur, wenn die Urkunde im Ausland verwendet werden soll). Die Verwahrung des Erbvertrags bei Gericht kann aufgehoben werden, allerdings nur mit der Wirkung, dass er an den Urkundsnotar, nicht an die Parteien herausgegeben wird und sodann offen in der Urkundensammlung des Notars zu verwahren ist. Die Aufhebung der Verwahrung bei Gericht hat nicht - wie die Rückgabe des öffentlichen Testaments - die Wirkung eines Widerrufs.

 

Registrierung: Der Notar trägt die Urkunde unter einer fortlaufenden Nummer in seine Urkundenrolle ein. Die Übergabe des Erbvertrags ist in der Urkundensammlung des Notars zu vermerken. Die Eröffnung des Erbvertrags nach dem Eintritt des Erbfalls folgt nach dem gleichen Verfahren wie bei einem Testament.