RA Rafael Fischer | Arbeitsrecht

dann droht ihm auf mittlere oder längere Sicht die Kündigung. Minderleister sind Personen, die ihr persönliches Leistungsspektrum nicht ausschöpfen, zu Neudeutsch: „Low Perfomer“.

 

Ein Arbeitgeber merkt in der Regel sehr bald, ob Mitarbeiter hinter den Erwartungen oder den erwartbaren Ergebnissen zurückbleiben. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die (ordentliche) Kündigung durch den Arbeitgeber in einem solchen Fall für zulässig und begründet erachtet, weil der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern über einen längeren Zeitraum seine Durchschnittsleistung deutlich mehr als ein Drittel unterschritten hatte.

 

Ein Arbeitgeber kann also den Nachweis der Minderleistung dadurch erbringen, dass er die Arbeitsergebnisse in Relation zu den Ergebnissen der übrigen Mitarbeiter für die gleiche Tätigkeit über einen längeren Zeitraum vergleicht.

 

Etwas schwieriger ist es, wenn ein Mitarbeiter auf einer Einzelstelle, die mit den anderen Arbeitsstellen nicht vergleichbar ist, erheblich hinter dem möglichen Leistungsspektrum zurückbleibt. Hier müssen andere Kriterien zusammengesucht werden.

 

Wir beraten regional Arbeitgeber, die sich von Minderleistern trennen wollen.

 

Ansprechpartner in der Kanzlei sind Rechtsanwalt Rafael Fischer und Rechtsanwalt Oliver Hirt, Telefon: 07531/5956-10.

 

[LAG Köln, Urteil vom 03.05.2022, Az. 4 Sa 548/21]