In der Praxis hält sich hartnäckig das Gerücht, dass man sieben Mitglieder braucht, um einen eingetragenen Verein zu gründen. Sieben Personen sind aber nur für die Eintragung erforderlich, nicht für die Gründung.

Antwort: Das Problem stellt sich praktisch so gar nicht, weil für die Gründung selbst nur drei Personen benötigt werden.

Keine sieben Gründungsmitglieder

§ 56 BGB verlangt lediglich, dass die Mitgliederzahl nicht kleiner als sieben sein darf, wenn der Verein ins Vereinsregister eingetragen wird. Das heißt, dass bei der Gründung des Vereins keineswegs sieben Mitglieder beteiligt sein müssen. Bis dahin sind rechtlich zwei Vorgänge zu unterscheiden: Zur Satzungsfeststellung genügen zwei Personen. Für die Wahl des Vorstands sind mindestens drei Mitglieder erforderlich. Es muss also nach der Satzungsfeststellung (Einigung über die Satzung, die entsprechend protokolliert wird) eine Mitgliederversammlung mit mindestens drei Mitgliedern erfolgen.

Wird bei der Gründung eines rechtsfähigen Vereins die Mindestzahl von sieben Mitgliedern nicht erreicht, kann er zunächst nicht zum Vereinsregister angemeldet werden. Das kann aber nachgeholt werden, wenn weitere Mitglieder aufgenommen wurden, sodass die Satzung schließlich von sieben Mitgliedern unterzeichnet werden kann.

Schriftliche Beschlussfassung zur Vorstandswahl

Die für die Anmeldung des Vereins erforderliche Vorstandswahl kann auch schriftlich – z. B. im Umlaufverfahren – erfolgen. Ein Beschluss ist nämlich auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder schriftlich erklären, dem Beschluss zuzustimmen (§ 32 Abs. 2 BGB). Eine solche Beschlussvorlage (eventuell mit Wahlzettel) wird also mitsamt der Satzung postalisch „herumgereicht“ und von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben. Die Satzung muss nicht von sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben werden. Es können auch Mitglieder sein, die danach beigetreten sind.

Probleme mit dem Vereinsregister nicht auszuschließen

Das oben dargestellte Verfahren ist rechtssicher. Trotzdem muss sich ein Verein auf Einwände des Registergerichts einstellen, weil die zuständigen Rechtspfleger mit dieser Gestaltungsmöglichkeit oft nicht vertraut sind. Wer diesen zeitlichen Mehraufwand vermeiden will, bleibt besser bei der „klassischen“ Gründungsversammlung mit mindestens sieben Mitgliedern.