RA Michael Schmid | Mietrecht

Im Februar 2017 wurden die Mieter einer Wohnung in Hessen rechtskräftig zur Räumung der angemieteten Wohnung verurteilt, da der Vermieter das Mietverhältnis im Juli 2016 rechtswirksam gekündigt hatte. Kündigungsgrund war dabei ein erheblicher Zahlungsverzug der Mieter mit dem Mietzins. Im Urteil gewährte das Gericht den Mietern noch eine Räumungsfrist bis zum 30.04.2017. Die Mieter beantragten nun beim LG Darmstadt, diese Räumungsfrist um ein ganzes Jahr, bis zum 30.04.2018 zu verlängern. Trotz hinreichender Bemühungen wären sie nicht imstande gewesen, eine neue Wohnung zu finden. Diese Behauptung unterstrichen die Mieter dadurch, dass sie vier Wohnungsanzeigen aus dem Internet vorlegten, auf die sie sich allerdings erfolglos beworben hätten. Weiter gaben die Mieter auch an, sie hätten auch noch mehrere Besichtigungstermine gehabt und auch dort nur Absagen erhalten und auch ihre Anrufe bei potentiellen Vermietern wären erfolglos geblieben. Diese Darstellung war jedoch dem Gericht zu vage und zu schwammig.

Da den Mietern seit dem Ausspruch der Kündigung bewusst sein musste, dass sie irgendwann eine Räumung anstehen würde, hätten sie sich entsprechend darauf vorbereiten müssen und sich intensiver um eine Wohnung bemühen müssen. Die Benennung von nur vier Wohnungsanzeigen, auf die man sich beworben habe, reiche bei weitem nicht aus, um ein entsprechendes Bemühen um eine Wohnung darzulegen. Auch sah das Gericht die Behauptung der Mieter, sie hätten noch weitere Besichtigungstermine gehabt und wären auch mit ihren Anrufen bei potentiellen Vermietern zu keinem Ergebnis gekommen, als unsubstantiiert an. Die Mieter hätten hier im Einzelnen klar darlegen müssen, auf welche Wohnung und sie sich wann und wie beworben hätten und warum es nicht zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen sei. Die bloße Behauptung, man habe sich (auch intensiv) um eine entsprechende Ersatzwohnung gekümmert, könne für eine Verlängerung der Räumungsfrist nicht ausreichen Von daher wies das Landgericht Darmstadt den Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist ab.

 

 

[LG Darmstadt, Beschluss vom 28.4.2017, Az. 6 S 65/17]