Das Widerrufsrecht für Verbraucher gilt nicht für den Bürgen. Das hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Eine Bank hatte einer GmbH einen Kredit in Höhe von 300.000 € gewährt. Der alleinige Gesellschafter der GmbH hatte am Tag des Kreditvertrages auch eine Bürgschaftserklärung über 170.000 € unterzeichnet. Dabei hat ihn die Bank bei der Vertragsunterzeichnung in den Geschäftsräumen der GmbH nicht über ein vermeintliches Widerrufsrecht informiert. Die GmbH wurde später zahlungsunfähig. Nun verlangt die Bank den noch offenen Kredit zurück, indem sie den Bürgen aufgefordert hat, seine Bürgschaft einzulösen.

 

 

Die in diesem Zusammenhang wesentliche Frage war: Stellt das Unterzeichnen des Bürgschaftsvertrages ein Verbrauchergeschäft dar? Wenn ja, hätte der Alleingesellschafter die Bürgschaften noch widerrufen können, weil er nicht innerhalb von 14 Tagen über sein Rücktrittsrecht informiert worden war. Der BGH sagt jedoch „Nein“. Ein Verbrauchervertrag ist stets eine „entgeltliche Leistung des Unternehmers“. Hier fehlt es bei einer Bürgschaft. Diese sei nämlich unentgeltlich. Auch der Umstand, dass der Bürge in einer Haustürsituation handelte, spielte hier keine Rolle, um ein Widerrufsrecht auszuüben.

 

[wcr 12/2020; BGH, Urteil vom 22.09.2020, Az. XI ZR 219/19]