Aktuell lässt sich auf den Tankstellen beobachten, dass die Preise für Benzin und Diesel drastisch gestiegen sind. Grund hierfür, ist die steigende Energiesteuer. Diese wird im Regelfall beim Hersteller oder bei einem Weiterverkäufer erhoben und anschließend über den Warenpreis auf die Verbraucher umgelegt.[1] Doch wie setzt sich diese Steuer zusammen? Wie wird sie berechnet? Und vor allem, warum steigt sie gerade jetzt so drastisch?

 

Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine harmonisierte Verbrauchssteuer. Das bedeutet, dass das zugrunde liegende deutsche Energiesteuergesetz auf gemeinsamen EU-Richtlinien basiert. Die Höhe der Steuer ist je nach Energieerzeugnis unterschiedlich. Im Regelfall wird die Energiesteuer beim Hersteller oder bei einem Weiterverkäufer erhoben und anschließend über den Warenpreis auf die Verbraucher umgelegt. [2]

Im Gegensatz zu den meisten anderen Steuern erhebt der Staat die Energiesteuer für Erdgas und Co nicht prozentual, sondern mit einem festen Anteil. Diese festen Anteile sollten Preissteigerungen abmildern [3] und den Verbraucher schützen. Tendenziell wird Energie und damit auch das Benzin immer teurer. Speziell bei Brennstoffen für Fahrzeuge gibt es erhebliche Preisschwankungen. Eine prozentuale Besteuerung würde diese Schwankungen zusätzlich intensivieren. Um zu verstehen, wie es nun sein kann, dass die aktuellen Preise für die Kraftfahrtstoffe immer weiter steigen und wie der Gesetzgeber darauf Einfluss nehmen kann, muss man sich zunächst klarmachen, wie die Steuerschuld (also das, was zu zahlen ist) entsteht.

 

Gemäß § 38 AO entsteht eine Steuerschuld sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Ein Steuertatbestand enthält in der Regel ein Steuersubjekt (also denjenigen, der die Steuer bezahlen soll) und ein Steuerobjekt (also das, was besteuert werden soll). Dieser Steuergegenstand, also der Kraftfahrzeugstoff, wird durch eine Bemessungsgrundlage konkretisiert damit die Steuer berechnet werden kann.[4] Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine sogenannte Mengen- bzw. Asatzsteuer, bei der die Steuer pro gekaufter bzw. verkaufter Menge erhoben wird. Bei den Kraftfahrtzeugstoffen besteuert der Staat aktuell Diesel mit 47, 04 Cent pro Liter und Benzin mit 65, 45 Cent pro Liter. Die Bemessungsgrundlage für Benzin ist festgelegt in § 2 I EnergieStG und beträgt 1.000 Liter. Diese Bemessungsgrundlage ist hierbei der sogenannte quantifizierende Faktor und der Steuersatz der belastende Faktor. [5]

 

Die Höhe der Steuersätze ist grundsätzlich in die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers gestellt. Die Richtlinie RL 2003/96/EG (Art. 4 I) gibt lediglich Mindeststeuersätze vor, die nicht unterschritten werden dürfen. [6] Der Mindeststeuersatz für unverbleites Benzin beträgt 359,00 EUR je 1.000 Liter.[7] Diesel ist im Unterschied zu Benzin kein Leichtöl, sondern ein Schweröl bzw. Gasöl. Der Mindeststeuersatz für Gasöl beträgt 330,00 EUR je 1.000 Liter. [8]

Man müsste also nur 0,359 Euro/Liter Energiesteuer auf Benzin bzw. 0, 330 Euro/Liter auf Diesel zahlen, wenn man den Mindeststeuersatz zugrunde legt. Dennoch zahlen wir für unverbleites Benzin nach Angaben des deutschen Zoll einen Energiesteuersatz von 669,80 bzw. 654, 50 Euro (je nach Schwefelgehalt) je 1.000 Liter für unverbleites Benzin. [9] Nicht außer Acht lassen sollte man an der Stelle, dass der Benzinpreis an der Tankstelle sich nicht nur aus dem Produktpreis (62,9 Cent/L Stand November 2021[10]) sondern auch aus der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % vom Verkaufspreis des Kraftstoffes [11] und dem Erdölbevorratungsbeitrag (0,356 Cent/L[12]) zusammensetzt. Ausschlaggebend für den hohen Preis ist aber die signifikant über dem Mindeststeuersatz angelegte Energiesteuer.

 

Wie oben schon gesagt, ist die Höhe der Steuersätze grundsätzlich in die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers gestellt.[13] Angesichts der horrenden Preise für Kraftfahrzeugstoffe entsteht aber allmählich der Anschein, dass dieses Ermessen einer Beschränkung nicht nur in Form einer Mindest- sondern auch eines Maximalsteuersatzes unterliegen sollte. Eine solche gibt es aber leider nicht, so dass eine gerichtliche Überprüfung des Ermessens schwer ist. Dennoch lassen sich aus der Systematik der Energiesteuer und aktuellen Geschehnissen mutmaßliche Erwägungen des Gesetzgebers ableiten.

 

Die Energiesteuer ist eine Verbrauchersteuer und steht damit wertungsmäßig auf der gleichen Ebene wie Alkohol und Tabak. In Anbetracht der Tatsache, dass im Gegensatz zu Treibstoff weder Alkohol noch Tabak für den Hauptanteil der Bevölkerung (zwingend) erforderlich ist um zur Arbeit zu kommen, oder seine Kinder in die Schule zu bringen, ist diese Einordnung schon mal grundsätzlich irritierend.

 

Weiter stellt sich die Frage, warum die Preise für die Kraftstoffe ausgerechnet jetzt so steigen. Eigentlich, ist das gar nicht so verwunderlich, da die Preise für so gut wie alles gerade steigen. Haupterwägung ist jedoch, dass die Kraftstoffe im Vergleich zu immer teurer werdendem Brot oder Butter einen weitaus größeren Klimaschaden anrichten. Daher ist es grundsätzlich ein ehrenwertes Ziel, durch die steigenden Preise für Kraftfahrtstoffe für Benzin zu versuchen, den Verbrauch einzudämmen und dafür Elektroautos (bei denen immer wieder vergessen wird, dass bei der Gewinnung des Stroms mit dem sie fahren auch CO2 ausgestoßen wird) anzupreisen.

 

Dabei wird jedoch übersehen, dass bis vor ein paar Jahren auch der Diesel noch als umweltfreundlich verkauft wurde und es viele Menschen gibt welche sich genau aus diesem Grund ein solches Auto gekauft haben. Zudem werden viele Autos auch über Jahre von der Bank mitfinanziert, so dass ein schneller Wechsel zum Elektroauto wegen anderen Verträgen nicht möglich ist. Solche Faktoren führen nun dazu, dass der Bürger immer mehr in eine Zwangslage versetzt wird. Es ist für manche Personen schlichtweg nicht möglich mit dem Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln den Alltag zu bewältigen. Bevor wir also an den Punkt kommen, dass wir es uns nicht mehr leisten können unsere eigenen Autos zu fahren, sollte eine gerichtliche Überprüfung der Energiesteuer stattfinden, bzw. ernsthaft erwogen werden, ob man nicht doch eine Obergrenze einführen kann.

 

Quellen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Glossareintraege/E/012_Energiesteuer.html?view=renderHelp

https://www.kesselheld.de/energiesteuer/

Grundlagen des Steuerrechts, Anne-Katrin Brendle-Weith , ZIS 6/2017, S. 649-654, 652.

Bongartz in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl. 2018

Möhlenkamp/Milewski/Milewski, 2. Aufl. 2020, EnergieStG

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Energie/Grundsaetze-Besteuerung/Steuerhoehe/steuerhoehe_node.html

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/29999/umfrage/zusammensetzung-des-benzinpreises-aus-steuern-und-kosten/

https://www.avd.de/wissen/infothek/rund-um-den-kraftstoff/staatlicher-anteil-an-den-krafstoffkosten

 



[1]https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Glossareintraege/E/012_Energiesteuer.html?view=renderHelp

[2]https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Glossareintraege/E/012_Energiesteuer.html?view=renderHelp

[3] https://www.kesselheld.de/energiesteuer/

[4] Grundlagen des Steuerrechts, Anne-Katrin Brendle-Weith , ZIS 6/2017, S. 649-654, 652.

[5] Bongartz in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, Rn. C 75

[6] Möhlenkamp/Milewski/Milewski, 2. Aufl. 2020, EnergieStG § 2 Rn. 1

[7] Möhlenkamp/Milewski/Milewski, 2. Aufl. 2020, EnergieStG § 2 Rn. 11.

[8] Möhlenkamp/Milewski/Milewski EnergieStG § 2 Rn. 17.

[10] https://de.statista.com/statistik/daten/studie/29999/umfrage/zusammensetzung-des-benzinpreises-aus-steuern-und-kosten/

[11] https://www.avd.de/wissen/infothek/rund-um-den-kraftstoff/staatlicher-anteil-an-den-krafstoffkosten

[12] https://www.avd.de/wissen/infothek/rund-um-den-kraftstoff/staatlicher-anteil-an-den-krafstoffkosten

[13] Möhlenkamp/Milewski/Milewski, 2. Aufl. 2020, EnergieStG § 2 Rn. 1