RA Oliver Hirt | Arbeitsrecht

Der Arbeitgeber ist für die Wirksamkeit einer Kündigung voll beweispflichtig. Das gilt insbesondere bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen. Dieses Problem wird vom Unternehmen im Vorfeld oftmals nicht ernst genug genommen. Stellen Sie sich den vorsitzenden Richter vor als Personifikation des Herrn Helmut Markwort („Ich brauche Fakten, Fakten, Fakten“). Betriebliche Kündigungen müssen präzise vorbereitet werden. Fast nichts ist unangenehmer, als wenn der freigestellte Mitarbeiter nicht nur einen Lohnfortzahlungsanspruch hat, sondern in die Firma zurückkehrt.

Bei Kündigungsgründen in der Person des Mitarbeiters muss dessen Verfehlung oder Mangel dokumentiert und nachweisbar sein und einen ausreichenden Schweregrad besitzen, damit das Arbeitsverhältnis auflösbar ist. In der Regel müssen auch noch Abmahnungen vorausgegangen sein.

 

Bei betrieblichen Gründen ist im Zweifel exakt darzulegen, dass ein Umsatzrückgang keine momentane Erscheinung, sondern dauerhaft zu erwarten ist. Es muss auch darlegt werden, was aufgrund welcher Maßnahmen an Tätigkeitsanforderungen zukünftig entfällt und welche Arbeiten vom verbliebenen Personal erledigt werden können. Nicht selten muss dargestellt werden, dass der Stellenabbau eine nachvollziehbare Unternehmerentscheidung ist und nicht (nur) ein „kick out“ bestimmter Mitarbeiter.