RAin Verena Erni | Arbeitsrecht

Wenn ein Arbeitszeugnis per Post verschickt werden kann, darf es hierzu gefaltet und zusammengeheftet werden. Darin ist kein „Geheimcode“ herauszulesen, urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

 

Ein Arbeitnehmer wollte den Arbeitgeber verpflichten, das Zeugnis “ungeknickt und die beiden Seiten ohne Heftung zu überreichen“. Das machte das Arbeitsgericht nicht mit. Ein Arbeitgeber genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, wenn er das Zeugnis zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. Nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz grenzte es schon an Rechtsmissbrauch, ein ungeknicktes Zeugnis über zwei Instanz einzuklagen, anstatt es beim Ex-Arbeitgeber abzuholen.

 

Wer also ein lupenreines ungeknicktes, ungetackertes Zeugnis haben möchte, muss dies im Vorfeld kund tun und erklären, dass er das Zeugnis selbst abholt. Damit wird das Zeugnis praktisch zu einer Holschuld.

 

[Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2017, Az: 5 Sa 314/17]