Auch, wenn eine Beschäftigte für nur etwa zehn Minuten Kaffee trinken geht und sich während dieser Zeit nicht bei der elektronischen Zeiterfassung ausstempelt, riskiert man eine außerordentliche Kündigung. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamm ist in einem solchen Fall eine Abmahnung entbehrlich, wenn die Beschäftigte die Tat zunächst auch noch leugnet und zu verschleiern versucht. In solchen Fällen kann auch nur ein einmaliger Verstoß zur fristlosen Kündigung ausreichen. Das Gericht sieht in einem vorsätzlichen Missbrauch der Stempeluhr einen enormen Vertrauensbruch.

 

Möglicherweise ist hier eine Verschärfung in der Rechtsprechung zu erkennen, nachdem Arbeitgeber nun aufgrund der europäischen Rechtsprechung eine korrekte Arbeitszeitdokumentation führen müssen. Das, was nach europäischem Arbeitsrecht zum Schutze der Arbeitnehmer führt, kann nun bei Arbeitnehmern, die das nicht so eng sehen, zu eklatanten Nachteilen führen, wenn neben dem Vertrauen vor allem die Dokumentation unterlaufen wird.

 

[LAG Hamm, Az. 13 Sa. 1007/22]