RA Rafael Fischer | Allgemein

Bis heute ist nicht oder nur unzureichend geregelt, wer was auf dem Mond tun darf. Denn ein Mondvertrag kam bislang nicht zustande. Der Mondvertrag von 1979 ist bis heute ein Entwurf. Wesentliche Raumfahrtnationen haben den Vertrag nicht unterschrieben. Dazu gehören die USA, Russland, China, Japan, Indien. Dort wäre nämlich Bergbau und der Abbau von Ressourcen geregelt. Ohne eine solche Regelung hat zwischenzeitlich ein Wettlauf verschiedener Nationen und Interessengruppen begonnen.

 

Ein ganz rechtsfreier Rechtsraum ist das Universum allerdings nicht. Es gibt immerhin so etwas wie einen ‚Weltraumvertrag‘. Schon die Überschrift des Vertrages lässt die unendlichen Weiten des Alls erahnen, sie lautet:

 

Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper.

 

Da die Anwesenheit von Menschen im Weltraum schon erheblichen Müll hinterlassen hat, gibt es außerdem ein Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände.

 

Die Vertragstexte hierzu sind als Anlage angefügt [Quelle: vilp.de].

 

Es fällt  auf und ist zugleich bedenklich, dass die Regelung über Schäden durch den von Menschen verursachten Weltraum-Müll mehr Artikel benötigt als der Weltraumvertrag selbst. 

 

50 Jahre nach der Mondlandung muss dringend ein SPACE CONTRACT her mit allen Nationen, mit folgendem Inhalt - Vorschlag:

 

Artikel 1: No war in Milky Way (consider the earth is a part of it), 

Artikel 2: Don´t treat animals or aliens bad, 

Artikel 3: Don´t litter in space (consider the earth is a part of it)

 

… and, and, and (learned by history)

 

 

 

bisherige Verträge aus dem vorigen Jahrtausend:

 

Anlage A1:

Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper

·        Die Vertragsstaaten dieses Vertrags,

Inspiriert von den großen Perspektiven, die sich durch den Eintritt des Menschen in den Weltraum vor der Menschheit eröffnen,

In Anerkennung des gemeinsamen Interesses der gesamten Menschheit an der Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke,

In der Überzeugung, dass die Erforschung und Nutzung des Weltraums zum Nutzen aller Völker unabhängig von ihrem wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Entwicklungsstand weitergeführt werden sollte,

In dem Wunsch, zu einer breiten internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die wissenschaftlichen und rechtlichen Aspekte der Erforschung und Nutzung des Weltraums für friedliche Zwecke beizutragen,

In der Überzeugung, dass eine solche Zusammenarbeit zur Entwicklung des gegenseitigen Verständnisses und zur Stärkung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Staaten und Völkern beitragen wird,

Unter Hinweis auf die am 13. Dezember 1963 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig angenommene Resolution 1962 (XVIII) mit dem Titel "Erklärung der Rechtsgrundsätze für die Aktivitäten der Staaten zur Erforschung und Nutzung des Weltraums",

Unter Hinweis auf die Resolution 1884 (XVIII), in der die Staaten aufgefordert werden, keine Objekte mit Atomwaffen oder anderen Arten von Massenvernichtungswaffen in die Erdumlaufbahn zu bringen oder solche Waffen auf Himmelskörpern zu installieren, die von den Vereinten Nationen einstimmig angenommen wurden Generalversammlung am 17. Oktober 1963,

Unter Berücksichtigung der Resolution 110 (II) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. November 1947, in der die Propaganda verurteilt wurde, die den Frieden, die Verletzung des Friedens oder die Aggression provozieren oder fördern könnte, und in der Erwägung, dass die oben genannte Resolution anwendbar ist in den Weltraum,

In der Überzeugung, dass ein Vertrag über Grundsätze, die die Aktivitäten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen fördern wird,

Haben folgendes vereinbart:

 

·         Artikel I

Die Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, erfolgt zum Nutzen und im Interesse aller Länder, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Entwicklungsstand, und ist die Provinz der gesamten Menschheit.

Der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, darf von allen Staaten ohne Diskriminierung jeglicher Art auf der Grundlage der Gleichheit und im Einklang mit dem Völkerrecht erforscht und genutzt werden, und alle Bereiche des Himmels müssen frei zugänglich sein Körper.

Die wissenschaftlichen Untersuchungen im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, sind frei, und die Staaten erleichtern und fördern die internationale Zusammenarbeit bei diesen Untersuchungen.

 

·         Artikel II

Der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, unterliegt keiner nationalen Aneignung durch Souveränitätsanspruch, durch Nutzung oder Besetzung oder auf andere Weise.

 

·         Artikel III

Die Vertragsstaaten üben im Interesse der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und des Schutzes des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Charta der Vereinten Nationen, ihre Tätigkeit aus Förderung der internationalen Zusammenarbeit und des internationalen Verständnisses.

 

·         Artikel IV

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, keine Gegenstände mit Atomwaffen oder anderen Arten von Massenvernichtungswaffen in die Erdumlaufbahn zu bringen, solche Waffen auf Himmelskörpern zu installieren oder solche Waffen auf andere Weise im Weltraum zu stationieren.

Der Mond und andere Himmelskörper dürfen von allen Vertragsstaaten ausschließlich zu friedlichen Zwecken genutzt werden. Die Errichtung von Militärstützpunkten, -anlagen und -befestigungen, die Erprobung von Waffen aller Art und die Durchführung von militärischen Manövern an Himmelskörpern sind verboten. Der Einsatz von Militärpersonal zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu anderen friedlichen Zwecken ist nicht untersagt. Die Verwendung von Geräten oder Einrichtungen, die zur friedlichen Erforschung des Mondes und anderer Himmelskörper erforderlich sind, ist ebenfalls nicht untersagt.

 

·         Artikel V

Die Vertragsstaaten betrachten Astronauten als Gesandte der Menschheit im Weltraum und leisten ihnen jede mögliche Hilfe bei Unfällen, Seenotfällen oder Notlandungen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats oder auf hoher See. Wenn Astronauten eine solche Landung machen, müssen sie sicher und unverzüglich an den Registrierstaat ihres Raumfahrzeugs zurückgeschickt werden.

Bei der Ausübung von Tätigkeiten im Weltraum und auf Himmelskörpern leisten die Astronauten eines Vertragsstaats den Astronauten anderer Vertragsstaaten jede mögliche Unterstützung.

Die Vertragsstaaten des Vertrags unterrichten die anderen Vertragsstaaten des Vertrags oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich über alle von ihnen im Weltraum festgestellten Phänomene, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, die eine Gefahr für das Leben oder die Umwelt darstellen könnten Gesundheit der Astronauten.

 

·         Artikel VI

Die Vertragsstaaten tragen die internationale Verantwortung für nationale Aktivitäten im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten von Regierungsbehörden oder Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden, und für die Sicherstellung, dass nationale Aktivitäten im Weltraum durchgeführt werden Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags. Die Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, müssen von dem zuständigen Vertragsstaat genehmigt und fortlaufend überwacht werden. Wenn Aktivitäten einer internationalen Organisation im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, durchgeführt werden,

 

·         Artikel VII

Jeder Vertragsstaat, der ein Objekt in den Weltraum abfeuert oder beschafft, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, und jeder Vertragsstaat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlage aus ein Objekt abgefeuert wird, haftet international für Schäden an einem anderen Vertragsstaat zum Vertrag oder zu seinen natürlichen oder juristischen Personen durch diesen Gegenstand oder seine Bestandteile auf der Erde, im Luftraum oder im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper.

 

·         Artikel VIII

Ein Vertragsstaat, in dessen Register ein in den Weltraum geschossener Gegenstand eingetragen ist, behält die Gerichtsbarkeit und Kontrolle über diesen Gegenstand und sein Personal, während er sich im Weltraum oder auf einem Himmelskörper befindet. Der Besitz von Objekten, die in den Weltraum gebracht werden, einschließlich Objekten, die auf einem Himmelskörper gelandet oder gebaut sind, und von deren Bestandteilen wird durch ihre Anwesenheit im Weltraum oder auf einem Himmelskörper oder durch ihre Rückkehr zur Erde nicht beeinträchtigt. Derartige Gegenstände oder Bestandteile, die sich außerhalb der Grenzen des Vertragsstaats befinden, in dessen Register sie eingetragen sind, werden an diesen Vertragsstaat zurückgesandt, der auf Anfrage vor ihrer Rückgabe Identifizierungsdaten vorlegt.

 

·         Artikel IX

Bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, richten sich die Vertragsstaaten nach dem Grundsatz der Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung und üben alle ihre Tätigkeiten im Weltraum aus, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden Interessen aller anderen Vertragsstaaten. Die Vertragsstaaten führen Untersuchungen des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, durch und erforschen sie, um ihre schädliche Kontamination und auch nachteilige Veränderungen der Umwelt der Erde infolge der Einführung von außerirdischem Material zu vermeiden trifft erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu diesem Zweck. Wenn ein Vertragsstaat Grund zu der Annahme hat, dass eine von ihm oder seinen Staatsangehörigen geplante Aktivität oder ein von ihm geplantes Experiment im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, potenziell schädliche Störungen der Aktivitäten anderer Vertragsstaaten bei der friedlichen Erkundung und Erkundung hervorrufen würde Bei Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, führt sie geeignete internationale Konsultationen durch, bevor sie mit solchen Aktivitäten oder Experimenten fortfährt. Ein Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass eine von einem anderen Vertragsstaat geplante Aktivität oder ein Experiment im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, potenziell schädliche Störungen bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums verursachen würde, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper,

 

·         Artikel X.

Um die internationale Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, im Einklang mit den Zielen dieses Vertrags zu fördern, prüfen die Vertragsstaaten auf der Grundlage der Gleichheit alle Anträge von anderen Vertragsstaaten soll die Möglichkeit geboten werden, die von diesen Staaten abgefeuerten Weltraumobjekte zu beobachten.

Die Art einer solchen Beobachtungsmöglichkeit und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden könnte, werden von den betreffenden Staaten einvernehmlich festgelegt.

 

·         Artikel XI

Um die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums zu fördern, einigen sich die Vertragsstaaten, die Aktivitäten im Weltraum durchführen, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, darauf, den Generalsekretär der Vereinten Nationen ebenfalls zu informieren als die Öffentlichkeit und die internationale Wissenschaftsgemeinschaft, soweit dies durchführbar und praktikabel ist, in Bezug auf Art, Verhalten, Orte und Ergebnisse solcher Aktivitäten. Nach Erhalt dieser Informationen sollte der Generalsekretär der Vereinten Nationen bereit sein, sie unverzüglich und wirksam zu verbreiten.

 

·         Artikel XII

Alle Stationen, Anlagen, Ausrüstungen und Raumfahrzeuge auf dem Mond und anderen Himmelskörpern stehen Vertretern anderer Vertragsstaaten auf Gegenseitigkeitsbasis offen. Diese Vertreter geben eine geplante Besichtigung rechtzeitig bekannt, damit angemessene Konsultationen abgehalten werden können und die größtmöglichen Vorkehrungen getroffen werden können, um die Sicherheit zu gewährleisten und Störungen des normalen Betriebs in der zu besuchenden Einrichtung zu vermeiden.

 

·         Artikel XIII

Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten für die Tätigkeiten der Vertragsstaaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten von einem einzigen Vertragsstaat oder gemeinsam mit einem anderen Vertragsstaat ausgeübt werden andere Staaten, einschließlich der Fälle, in denen sie im Rahmen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen durchgeführt werden.

Jegliche praktischen Fragen im Zusammenhang mit Aktivitäten internationaler zwischenstaatlicher Organisationen zur Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, werden von den Vertragsstaaten entweder mit der entsprechenden internationalen Organisation oder gelöst mit einem oder mehreren Staaten dieser internationalen Organisation, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind.

 

·         Artikel XIV

1. Dieser Vertrag liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der diesen Vertrag nicht vor seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 3 unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

(2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Ratifikationsurkunden und Beitrittsurkunden werden bei den Regierungen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit als Verwahrregierungen bezeichnet werden.

3. Dieser Vertrag tritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch fünf Regierungen in Kraft, einschließlich der Regierungen, die nach diesem Vertrag als Verwahrregierungen benannt wurden.

(4) Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Inkrafttreten dieses Vertrags hinterlegt werden, treten am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

(5) Die Verwahrregierungen teilen allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten unverzüglich das Datum jeder Unterzeichnung, das Datum der Hinterlegung jeder Ratifikations- und Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag, das Datum ihres Inkrafttretens und andere Notifikationen mit.

6. Dieser Vertrag wird von den Verwahrregierungen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

 

·         Artikel XV

Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen. Die Änderungen treten für jeden Vertragsstaat in Kraft, der die Änderungen nach ihrer Annahme durch die Mehrheit der Vertragsstaaten und danach für jeden verbleibenden Vertragsstaat zum Zeitpunkt der Annahme durch den Vertragsstaat annimmt.

 

·         Artikel XVI

Jeder Vertragsstaat kann seinen Rücktritt vom Vertrag ein Jahr nach seinem Inkrafttreten durch eine an die Verwahrregierungen gerichtete schriftliche Notifikation mitteilen. Der Widerruf wird ein Jahr nach Eingang dieser Mitteilung wirksam.

 

·         Artikel XVII

Dieser Vertrag, dessen englischer, russischer, französischer, spanischer und chinesischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Verwahrregierungen hinterlegt. Ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften dieses Vertrags werden von den Verwahrregierungen den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und der beitretenden Staaten übermittelt.

·         Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.

Geschehen zu den Städten London, Moskau und Washington am siebenundzwanzigsten Januar eintausendneunhundertsiebenundsechzig in dreifacher Ausfertigung.

 

Anlage A2:

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

·         Die Vertragsstaaten -

in Anerkennung des gemeinsamen Interesses der gesamten Menschheit an der Förderung der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken;

eingedenk des Vertrages über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln;

unter Berücksichtigung dessen, dass trotz der von den mit dem Start von Weltraumgegenständen befassten Staaten und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen gelegentlich Schäden durch derartige Gegenstände verursacht werden können;

in Erkenntnis der Notwendigkeit, wirksame völkerrechtliche Regeln und Verfahren hinsichtlich der Haftung für durch Weltraumgegenständeverursachte Schäden zu erarbeiten und insbesondere die rasche Leistung eines vollständigen und angemessenen Schadenersatzes nach diesem übereinkommen an die Geschädigten sicherzustellen;

in der Überzeugung, dass die Schaffung solcher Regeln und Verfahren zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken beitragen wird -

sind wie folgt übereingekommen:

·         Artikel I

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet der Ausdruck «Schaden» Tod, Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung sowie Verlust oder Schädigung des Vermögens eines Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person oder des Vermögens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;

b) umfasst der Ausdruck «Start» den Startversuch;

c) bedeutet der Ausdruck «Startstaat»

i) einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen lässt,

ii) einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird;

d) umfasst der Ausdruck «Weltraumgegenstand» die Bestandteile eines Weltraumgegenstands sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile.

·         Artikel II

Ein Startstaat haftet unbedingt für die Leistung von Schadenersatz wegen eines von seinem Weltraumgegenstand auf der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen im Flug verursachten Schadens.

·         Artikel III

Verursacht ein Weltraumgegenstand eines Startstaats anderswo als auf der Erdoberfläche einen Schaden an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaats oder einen Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstands, so haftet der erstgenannte Staat nur, wenn der Schaden von ihm oder von Personen verschuldet wurde, für die er verantwortlich ist.

·         Artikel IV

1. Verursacht ein Weltraumgegenstand eines Startstaats anderswo als auf der Erdoberfläche einen Schaden an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaats oder einen Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstands und entsteht dadurch einem dritten Staat oder dessen natürlichen oder juristischen Personen ein Schaden, so haften die beiden erstgenannten Staaten dem dritten Staat solidarisch in folgendem Umfang:

a) ist der Schaden dem dritten Staat auf der Erdoberfläche oder an einem Luftfahrzeug im Flug entstanden, so haften sie dem dritten Staat unbedingt;

b) ist der Schaden an einem Weltraumgegenstand des dritten Staates oder ist der Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstands anderswo als auf der Erdoberfläche entstanden, so haften sie dem dritten Staat bei Verschulden eines der beiden erstgenannten Staaten oder bei Verschulden von Personen, für die einer von ihnen verantwortlich ist.

2. In allen Fällen der solidarischen Haftung im Sinne des Absatzes 1 wird die Schadenersatzlast zwischen den beiden erstgenannten Staaten entsprechend dem Ausmaß ihres jeweiligen Verschuldens aufgeteilt; kann das Ausmaß des Verschuldens jedes dieser Staaten nicht festgestellt werden, so haften sie zu gleichen Teilen. Diese Aufteilung lässt das Recht des dritten Staates unberührt, den gesamten Schadenersatz nach diesem Übereinkommen von einzelnen oder allen der solidarisch haftenden Startstaaten zu fordern.

·         Artikel V

1. Starten zwei oder mehr Staaten einen Weltraumgegenstand gemeinsam, so haften sie solidarisch für jeden daraus entstehenden Schaden.

2. Ein Startstaat, der Schadenersatz geleistet hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Teilnehmer an dem gemeinsamen Start. Die Teilnehmer an einem gemeinsamen Start können über die Aufteilung der finanziellen Verpflichtung, für die sie solidarisch haften, Übereinkünfte schließen. Solche Übereinkünfte lassen das Recht eines geschädigten Staates unberührt, den gesamten Schadenersatz nach diesem Übereinkommen von einzelnen oder allen der solidarisch haftenden Startstaaten zu fordern.

3. Ein Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird, gilt als Teilnehmer an einem gemeinsamen Start.

·         Artikel VI

1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist ein Startstaat von der unbedingten Haftung in dem Ausmaß befreit, in dem er nachweist, dass der Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit oder durch eine mit Schädigungsvorsatz begangene Handlung oder Unterlassung eines anspruchstellenden Staates oder der von diesem vertretenen natürlichen oder juristischen Personen entstanden ist.

2. Jede Befreiung ist ausgeschlossen in Fällen, in denen der Schaden aus Tätigkeiten eines Startstaats entstanden ist, die unvereinbar sind mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen und dem Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper.

·         Artikel VII

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Schäden, die durch einen Weltraumgegenstand eines Startstaats folgenden Personen zugefügt werden:

a) Angehörigen dieses Startstaats;

b) Ausländern, während sie am Betrieb des Weltraumgegenstands zu irgendeiner Zeit zwischen seinem Start und seiner Landung beteiligt sind oder während sie sich auf Grund einer Einladung des Startstaats in unmittelbarer Nähe eines vorgesehenen Start- oder Bergungsgebiets befinden.

·         Artikel VIII

1. Ein Staat, der einen Schaden erleidet oder dessen natürliche oder juristische Personen einen Schaden erleiden, kann gegen den Startstaat einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens geltend machen.

2. Hat der Heimatstaat keinen Anspruch geltend gemacht, so kann ein anderer Staat wegen Schäden, die natürliche oder juristische Personen in seinem Hoheitsgebiet erlitten haben, gegen den Startstaat einen Anspruch geltend machen.

3. Hat weder der Heimatstaat noch der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist, einen Anspruch geltend gemacht oder seine Absicht notifiziert, einen Anspruch geltend zu machen, so kann ein anderer Staat wegen Schäden, die Personen mit ständigem Aufenthalt in diesem Staat erlitten haben, gegen den Startstaat einen Anspruch geltend machen.

·         Artikel IX

Schadenersatzansprüche gegen einen Startstaat sind auf diplomatischem Wege geltend zu machen. Unterhält ein Staat zu dem betreffenden Startstaat keine diplomatischen Beziehungen, so kann er einen anderen Staat ersuchen, seinen Anspruch gegen den betreffenden Startstaat geltend zu machen oder seine Interessen nach diesem Übereinkommen in sonstiger Weise zu vertreten. Er kann seinen Anspruch auch durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen geltend machen, sofern sowohl der anspruchstellende Staat als auch der Startstaat Mitglied der Vereinten Nationen sind.

·         Artikel X

1. Ein Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Schadens oder nach Feststellung des haftpflichtigen Startstaats diesem gegenüber geltend gemacht werden.

2. Ist einem Staat jedoch der Eintritt eines Schadens nicht bekannt oder war er nicht imstande, den haftpflichtigen Startstaat festzustellen, so kann er innerhalb eines Jahres, nachdem er von den genannten Tatsachen Kenntnis erlangt, einen Anspruch geltend machen; diese Frist darf jedoch ein Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem von dem Staat billigerweise erwartet werden konnte, dass er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von den Tatsachen hätte Kenntnis erlangen können, nicht überschreiten.

3. Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch, wenn das volle Ausmaß des Schadens nicht bekannt ist. In diesem Fall ist jedoch der anspruchstellende Staat berechtigt, nach Ablauf der betreffenden Frist innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des vollen Ausmaßes des Schadens seinen Anspruch zu ändern und zusätzliche Unterlagen vorzulegen.

·         Artikel XI

1. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Startstaat nach diesem Übereinkommen setzt nicht die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel voraus, die einem anspruchstellenden Staat oder den von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stehen.

2. Dieses Übereinkommen hindert einen Staat oder eine von ihm vertretene natürliche oder juristische Person nicht daran, vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines Startstaats einen Anspruch zu verfolgen. Ein Staat ist jedoch nicht berechtigt, einen Anspruch nach diesem Übereinkommen wegen eines Schadens geltend zu machen, dessentwegen bereits vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines Startstaats oder nach einer anderen, die betreffenden Staaten bindenden internationalen Übereinkunft ein Anspruch verfolgt wird.

·         Artikel XII

Die Höhe des Schadenersatzes, den der Startstaat nach diesem Übereinkommen zu leisten verpflichtet ist, wird in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit so festgesetzt, dass durch die Ersatzleistung die natürliche oder juristische Person, der Staat oder die internationale Organisation, für die der Anspruch geltend gemacht wird, so gestellt wird, als sei der Schaden nicht eingetreten.

·         Artikel XIII

Sofern nicht der anspruchstellende Staat und der Staat, der nach diesem Übereinkommen schadenersatzpflichtig ist, eine andere Art der Ersatzleistung vereinbaren, ist der Schadenersatz in der Währung des anspruchstellenden Staates oder auf dessen Verlangen in der Währung des schadenersatzpflichtigen Staates zu leisten.

·         Artikel XIV

Kommt innerhalb eines Jahres, nachdem der anspruchstellende Staat dem Startstaat notifiziert hat, dass er die Unterlagen für seinen Anspruch vorgelegt hat, eine Regelung des Anspruchs durch diplomatische Verhandlungen nach Artikel IX nicht zustande, so setzen die beteiligten Parteien auf Antrag einer der Parteien eine Schadenskommission ein.

·         Artikel XV

1. Die Schadenskommission besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus einem von dem anspruchstellenden Staat bestellten Mitglied, einem von dem Startstaat bestellten Mitglied und dem von beiden Parteien gemeinsam bestimmten dritten Mitglied als Vorsitzendem. Jede Partei bestellt ihr Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Einsetzung der Schadenskommission.

2. Kommt innerhalb von vier Monaten nach dem Antrag auf Einsetzung der Kommission eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so kann jede Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, den Vorsitzenden innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten zu bestellen.

·         Artikel XVI

1. Bestellt eine Partei ihr Mitglied nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so besteht auf Antrag der anderen Partei die Schadenskommission nur aus dem Vorsitzenden.

2. Wird ein Sitz in der Kommission aus irgendeinem Grunde frei, so wird er nach dem für die ursprüngliche Bestellung angewendeten Verfahren neu besetzt.

3. Die Kommission regelt ihr Verfahren selbst.

4. Die Kommission bestimmt den oder die Orte, an denen sie zusammentritt, und ordnet alle sonstigen Verwaltungsangelegenheiten.

5. Entscheidungen und Sprüche der Kommission ergehen mit Stimmenmehrheit, es sei denn, dass die Kommission aus einem einzigen Mitglied besteht.

·         Artikel XVII

Die Zahl der Mitglieder der Schadenskommission erhöht sich nicht dadurch, dass zwei oder mehr anspruchstellende Staaten oder zwei oder mehr Startstaaten an einem Verfahren vor der Kommission beteiligt sind. Die an einem solchen Verfahren beteiligten anspruchstellenden Staaten bestellen in derselben Weise und unter denselben Bedingungen, die für einen einzeln auftretenden anspruchstellenden Staat gelten, gemeinsam ein Kommissionsmitglied. Sind zwei oder mehr Startstaaten an einem solchen Verfahren beteiligt, so bestellen sie in derselben Weise gemeinsam ein Kommissionsmitglied. Bestellen die anspruchstellenden Staaten oder die Startstaaten ihr Mitglied nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so besteht die Kommission nur aus dem Vorsitzenden.

·         Artikel XVIII

Die Schadenskommission entscheidet über den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach und setzt gegebenenfalls die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes fest.

·         Artikel XIX

1. Die Schadenskommission richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach Artikel XII.

2. Die Entscheidung der Kommission ist endgültig und bindend, falls die Parteien dies vereinbart haben; anderenfalls fällt die Kommission einen endgültigen Spruch empfehlenden Charakters, den die Parteien nach Treu und Glauben berücksichtigen. Die Kommission legt die Gründe für ihre Entscheidung oder ihren Spruch dar.

3. Die Kommission fällt ihre Entscheidung oder ihren Spruch so rasch wie möglich, spätestens jedoch ein Jahr nach ihrer Einsetzung, sofern sie nicht eine Verlängerung dieser Frist für notwendig erachtet.

4. Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung oder ihren Spruch. Sie übermittelt jeder Partei und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift ihrer Entscheidung oder ihres Spruches.

·         Artikel XX

Die Kosten der Schadenskommission werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, sofern die Kommission nicht etwas anderes beschließt.

·         Artikel XXI

Stellt der von einem Weltraumgegenstand verursachte Schaden eine Gefahr großen Ausmaßes für Menschenleben dar oder beeinträchtigt er ernsthaft die Lebensbedingungen der Bevölkerung oder das Funktionieren lebenswichtiger Zentren, so prüfen die Vertragsstaaten, insbesondere der Startstaat, die Möglichkeit, dem geschädigten Staat auf sein Ersuchen angemessene und rasche Hilfe zu leisten. Dieser Artikel berührt jedoch nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus diesem Übereinkommen.

·         Artikel XXII

1. In diesem Übereinkommen, mit Ausnahme der Artikel XXIV bis XXVII, gelten Bezugnahmen auf Staaten als Bezugnahmen auf jede internationale zwischenstaatliche Organisation, die Tätigkeiten im Weltraum ausübt, sofern sie erklärt, dass sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper sind.

2. Mitgliedstaaten einer solchen Organisation, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, unternehmen alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, dass die Organisation eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt.

3. Ist eine internationale zwischenstaatliche Organisation nach diesem Übereinkommen für einen Schaden haftbar, so haften die Organisation und diejenigen ihrer Mitglieder, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, solidarisch, wobei jedoch

a) ein Anspruch auf Ersatz eines solchen Schadens zuerst gegen die Organisation geltend zu machen ist;

b) der anspruchstellende Staat diejenigen Mitglieder, die Vertragsstaaten diesesÜbereinkommens sind, auf Zahlung dieses Betrags erst in Anspruch nehmen kann, wenn die Organisation innerhalb von sechs Monaten den als Schadenersatz vereinbarten oder festgesetzten Betrag nicht gezahlt hat.

4. Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen wegen Schäden, die einer Organisation entstanden sind, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, sind von einem Mitgliedstaat der Organisation geltend zu machen, der Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist.

·         Artikel XXIII

1. Dieses Übereinkommen lässt andere in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte insoweit unberührt, als es sich um die Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten dieser Übereinkünfte handelt.

2. Dieses Übereinkommen hindert Staaten nicht daran, internationale Übereinkünfte zu seiner Bestätigung, Ergänzung oder Erweiterung zu schließen.

·         Artikel XXIV

1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der es vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden.

3. Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft.

4. Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

5. Die Depositarregierungen unterrichten alsbald alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen.

6. Die Depositarregierungen lassen dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren.

·         Artikel XXV

Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.

·         Artikel XXVI

Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Frage der Oberprüfung des Übereinkommens auf die vorläufige Tagesordnung der Generalversammlung der Vereinten Nationen gesetzt, um angesichts der Anwendung des Übereinkommens bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer Revision bedarf. Nachdem das Übereinkommen fünf Jahre in Kraft gewesen ist, wird jedoch auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten und mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung dieses Übereinkommens einberufen.

·         Artikel XXVII

Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.

·         Artikel XXVIII

Dieses Übereinkommen, dessen englischer, russischer, französischer, spanischer und chinesischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens werden den Regierungen der Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, von den Depositarregierungen zugeleitet.

·         Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu London, Moskau und Washington am 29. März 1972 in drei Urschriften.

 

  THE END