RA Rafael Fischer | Allgemein

Einsicht in das Grundbuch kann nur derjenige nehmen, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 GBO).

Grundbuchämter und Gerichte haben ein Einsichtsrecht für folgende Konstellationen gestattet:

Ein Einsichtsrecht hat der, der ein Recht im Grundbuch eingetragen hat (Geh- und Fahrrecht, Leitungsrecht, Hypothek, Grundschuld).

Auch Nachbarn haben ein Einsichtsrecht, wenn sie relevante nachbarrechtliche Ansprüche oder gar ein Notwegerecht durchsetzen wollen. Das muss ggf. im Einzelnen dargetan werden.

Gläubiger und Kreditgeber, die die Zwangsvollstreckung betreiben oder betreiben wollen, haben ebenfalls ein Einsichtsrecht.

Kaufinteressenten haben zuweilen ein Einsichtsrecht, wenn sie darlegen können, dass sie mit dem Eigentümer bereits in konkreten Verhandlungen stehen. In der Praxis wird oftmals vom vermeintlichen Eigentümer ein aktueller beglaubigter oder unbeglaubigter Grundbuchauszug angefordert. Aber was ist, wenn sich danach heimlich etwas ändert? Eigene Kontrolle ist besser! Kein Einsichtsrecht besteht, wenn der Interessent durch die Einsichtnahme den Namen des Verkäufers erfahren möchte.

Auch Mieter können das Grundbuch einsehen um zu ermitteln, ob der Vermieter auch tatsächlich der Eigentümer ist.

Lebenspartner, Verwandte oder auch künftige Erben haben grundsätzlich kein Einsichtsrecht, selbst wenn es um die Ermittlung künftiger Pflegeheimkosten geht.

Ein Erbe hat ein Einsichtsrecht und zwar auch in frühere Vorgänge, die beispielsweise in der Grundakte vermerkt sind. Zur Prüfung der Erbausschlagung besteht ein Einsichtsrecht noch nicht. Dieses entsteht erst, wenn man das Erbe angenommen hat.

Dem Makler steht ein Einsichtsrecht ggf. im Nachhinein zu, wenn er wissen will, wer von wem gekauft hat und wenn er darlegen kann, dass in einer bestimmten Konstellation ein Provisionsanspruch entstanden ist.

 

Die Presse“ und damit die Öffentlichkeit kann unter Umständen ganz oder teilweise Grundbucheinsicht erhalten. Hier ist zu unterscheiden zwischen tatsächlichem öffentlichem Interesse und der öffentlichen Neugier. Ein öffentliches Interesse angenommen hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2000, als eine kirchliche Einrichtung in einer exponierten Lage in München an einen ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten veräußert wurde, worüber die LTO (Legal Tribune Online) im Jahre 2011 berichtet hat.