RA Rafael Fischer | Allgemein

Das Bundesverfassungsgericht hat die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde verschiedener Pflegekräfte zurückgewiesen. Faktisch sind diese Kräfte dann geimpft, bevor die Hauptentscheidung ergangen ist. Mit der Entscheidung nimmt das Bundesverfassungsgericht eine erwartbare Abwägung vor nämlich der Wunsch Einzelner nicht geimpft zu werden und der Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen mit möglicherweise extremen Gesundheitsfolgen bis hin zum Tod. Die Kostenlast für die Allgemeinheit ist dabei noch gar nicht eingerechnet.

 

Die Verfassungsrechtler sagen klipp und klar: Es sind bislang keine massiven Nachteile einer Impfung erkennbar. Nur sich nicht impfen lassen wollen aus einem Gefühl heraus reicht vorliegend nicht aus. Die Personen in der Pflege sind der Allgemeinheit verpflichtet, insbesondere den Patienten. Sie müssen für die Patienten da sein und dürfen nicht zum Risikofaktor für Patienten werden.

 

Bei dieser Abwägung kann das Ergebnis nicht anders ausfallen.

 

Abgesehen davon, für den Fall, dass es keine allgemeine Impflicht geben wird, können oder müssen diese Personen dann aus dem Gesundheitswesen ausscheiden und sich in anderen Bereichen einen Job suchen.

 

[Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.02.2022, Az. 1 BvR 2649/21]