RA Michael Schmid | Wirtschaftsrecht

Wer für die Schulden eines anderen bürgt, muss im Zweifel auch bezahlen. Wer bürgt, übernimmt die Verantwortung für fremde Schulden. Beinahe einzige Voraussetzung ist, dass für den Bürgschaftsvertrag Schriftform gilt. Oftmals verlangen Banken und Vermieter eine selbstverpflichtende Bürgschaft. Neben der sogenannten Ausfallbürgschaft (hier muss der Bürge aufkommen, wenn beim Schuldner nichts mehr zu holen ist) sind sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaften weit verbreitet. Gebräuchlich, aber für den Bürgen nicht ungefährlich ist der „Verzicht auf die Einrede der Vorausklage“. Im Klartext bedeutet das, dass der Bürge in Anspruch genommen werden kann, sobald der Schuldner nicht zahlt oder bisherige Ratenzahlungen einstellt. Der Gläubiger muss nicht etwa den Schuldner verklagen, sondern kann sich direkt an den Bürgen halten.

Nicht selten haftet der Bürger neben der Hauptschuld auch für Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung der Schuld. Hier kann der Bürge gegensteuern, wenn er darauf besteht anderenfalls für einen bestimmten Höchstbetrag zu bürgen.

Ist der Bürgschaftsfall eingetreten, sollte vorsorglich die Haftung für künftigen Beträge aufgekündigt werden.

Sonderthema: Oftmals liegt es im wahrsten Sinne des Wortes nahe, dass der Ehepartner oder Lebenspartner als Bürge geradesteht und auch nahe Verwandte werden oftmals als Bürgen in die Pflicht genommen. Solche Bürgschaftsverträge können aber sittenwidrig und damit unwirksam sein, wenn der Bürge hierbei sichtlich seine finanziellen Möglichkeiten von vornherein überschreitet. Das ist dann der Fall, wenn der selbstständige Unternehmer als Bürge seine Ehefrau präsentiert, die Kinder erzieht und als Hausfrau nicht nur keinen eigenen Verdienst hat, sondern von den Unterhaltszahlungen ihres Ehegatten abhängig ist. Solche Konstellationen hat der Bundesgerichtshof schon vor Jahren für unwirksam erklärt und zwischenzeitlich auch bei eheähnlichen Partnerschaften (BGH, Urteil vom 10.03.2011, Az: IX ZR 82/10) erweitert.