RA Rafael Fischer | FISCHERhatRECHT

Wer mit einer Kettensäge die Balken des Garagenfirst auf des Nachbars Grundstück zersägt, begeht Sachbeschädigung. Wenn das noch eine Überwachungskamera filmt, hilft „bestreiten“ nicht weiter. Die einzig sinnvolle Verteidigung könnte allenfalls dahin gehen, dass die Garage illegal erstellt worden wäre und deshalb ohnehin abgerissen werden müsste.

 

Nachdem der ehemalige Bundestorhüter schon wiederholt außerhalb des Spielfeldes „auffällig“ geworden ist, äußert zumindest ein Jurist, Rechtsanwalt Adam Ahmet, Zweifel an Lehmanns Schuldfähigkeit. Es darf aber ebenso bezweifelt werden, dass sich Jens Lehmann aus Gründen der Verteidigung die Einholung eines Gutachtens über mangelnde Impulskontrolle wünscht.

 

Auch ein Promi ist ein Straftäter wie jeder andere. Das Problem ist nur, dass die strafrechtliche Aufarbeitung sehr viele mehr Personen mitverfolgen und bei „Vorbildern“ gerne andere Maßstäbe angesetzt werden.


Laut Bild-Informationen soll Lehmann seinerseits Anzeige gegen die Polizei erstattet haben, weil dieses die Vorkommnisse in der Öffentlichkeit falsch wiedergegeben hat.

 

Sei wie es sei. So etwas hilft meistens nicht.

 

§ 303 StGB lautet:

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.